Wahlordnung
Die Wahlordnung des BVM
Die vorliegende Wahlordnung des BVM (WO) regelt die Vorbereitung und Abwicklung von Wahlen der Organe des BVM. Grundlage der in der Wahlordnung festgelegten Regelungen sind die Bestimmungen der Satzung des BVM.
Soweit für die Vorbereitung und Abwicklung einer Wahl Schriftform vorgesehen ist (z. B. Wahlausschreibung, Nominierungsverfahren, Stimmabgabe), kann die Abwicklung schriftlich, per Telefax oder E-Mail erfolgen. Für die Stimmabgabe laut § 4 Schriftliche Wahlen (Briefwahl) kann ein Online-Verfahren mit vorgeschalteter Authentifizierung der wahlberechtigten Mitglieder zur Anwendung kommen.
Darüber hinaus erklärt die Wahlordnung Einzelregelungen und Interpretationen, die in der Satzung nicht niedergelegt sind.
§ 1 Wahlausschuss
§ 2 Wahlausschreibung / Nominierungsverfahren
§ 3 Wahlen in einer Mitgliederversammlung
§ 4 Schriftliche Wahlen (Briefwahl)
§ 5 Aufbewahrung der Wahlakten
§ 6 Inkrafttreten
§ 1 Wahlausschuss
(1) Die ordnungsgemäße Abwicklung der Wahlen übernimmt der Wahlausschuss. Dieser besteht aus drei Mitgliedern, die in der Mitgliederversammlung aus den anwesenden Mitgliedern gewählt werden. Wahl per Akklamation ist möglich, wenn sich keine Gegenstimme erhebt. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen auf sich vereint. Die Amtszeit des Wahlausschusses beträgt drei Jahre. Wiederwahl ist möglich.
(2) Sollten in der Mitgliederversammlung, in der ein neuer Wahlausschuss zu wählen ist, noch andere Wahlen von BVM-Organen stattfinden, so wird der Wahlausschuss als Letztes der BVM-Organe gewählt. Die Wahl des Wahlausschusses wird – im Gegensatz zu allen anderen Wahlen – durchden jeweiligen Leiter der Mitgliederversammlung abgewickelt, da ggf. Mitglieder des alten Wahlschusses für den neuen Wahlausschuss kandidieren.
(3) Zu den Aufgaben des Wahlausschusses gehören:
- die Vorbereitung und Durchführung der Wahlausschreibung und der Nominierungsverfahren,
- die Vorbereitung und Kontrolle der Stimmzettel,
- die Erläuterung des Verfahrens der Stimmabgabe,
- bei Wahlen in der Mitgliederversammlung die Vorstellung der Kandidaten und die Bekanntgabe der Beendigung des Nominierungsverfahrens,
- die Leitung des Wahlvorganges und Kontrolle der Stimmabgabe,
- die Auszählung und Kontrolle der Stimmzettel,
- die Feststellung und Bekanntgabe des Wahlergebnisses,
- das Einholen der Bestätigung, dass der/die gewählte Kandidat(in) die Wahl annimmt.
(4) Über die Wahl jedes einzelnen BVM-Organs ist ein Wahlprotokoll anzufertigen, das von mindestens zwei Mitgliedern des Wahlausschusses zu unterzeichnen ist. Soweit diese Wahlen in der Mitgliederversammlung durchgeführt werden, sind diese Wahlprotokolle Bestandteil des Protokolls er Mitgliederversammlung.
(5) Der Wahlausschuss kann sich eine Geschäftsordnung geben. Er wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden, der die Wahlen leitet. Der Wahlausschuss kann nach eigenem Ermessen Wahlhelfer für die Vorbereitung und Durchführung von Nominierungsverfahren und Wahlen berufen.
(6) Beschlüsse des Wahlausschusses werden mit einfacher Stimmenmehrheit seiner Mitglieder gefasst. Über jede Sitzung des Wahlausschusses ist eine Niederschrift über die gefassten Beschlüsse zu erstellen. Die Niederschrift ist von zwei Mitgliedern des Wahlausschusses zu unterzeichnen.
§ 2 Wahlausschreibung / Nominierungsverfahren
(1) Mit der Wahlausschreibung und der Einleitung des Nominierungsverfahrens wird die Wahl des entsprechenden BVM-Organs eingeleitet. Die Einleitung einer Wahl hat spätestens 12 Wochen vor dem Wahltag bzw. dem Stichtag des Wahlbeginns zu erfolgen. Durch diesen frühzeitigen Termin soll gewährleistet werden, dass alle Mitglieder des BVM die Möglichkeit haben, sich an der Nominierung von Kandidaten zu beteiligen bzw. ihre persönliche Nominierung dem Wahlausschuss mitzuteilen. Die Kandidaten für Vorstands- und Fachbeiratswahlen sind allen BVM-Mitgliedern in geeigneter Form bekannt zu machen. Die Kandidaten für die Wahl zu den Regionalleitungen werden innerhalb der jeweiligen Regionalgruppe bekanntgegeben.
(2) Nominierungsverfahren auf dem Weg der Wahlausschreibung sind für die Wahl der beiden BVM-Organe einzuleiten:
- Wahl der Mitglieder des Bundesvorstandes,
- Wahl der Mitglieder des BVM-Fachbeirates,
ferner:
- innerhalb der Regionalgruppe für die Wahl der Regionalleitungen.
(3) Die Wahl der folgenden BVM-Organe erfolgt durch die direkte Nominierung der Kandidaten in der Mitgliederversammlung:
- Wahl der Mitglieder des Aufnahmekollegiums,
- Wahl der Mitglieder des Wahlausschusses,
- Wahl der Rechnungsprüfer.
(4) Die Wahlausschreibung muss folgende Angaben enthalten:
- das zu wählende BVM-Organ,
- die Anzahl der für das entsprechende BVM-Organ zu wählenden Personen,
- die Voraussetzungen für die Kandidaten, die sich für die Wahl in das entsprechende BVM-Organ nominieren lassen können,
- bei Wahlen in der Mitgliederversammlung Ort und Zeitpunkt der Stimmabgabe,
- bei schriftlichen Wahlen Zeitraum für die Stimmabgabe,
- Termin, bis zu dem Wahlvorschläge und Nominierungen einzureichen sind,
- Adresse, an die Wahlvorschläge und Nominierung zu übersenden sind (i.d.R. BVM-Bundesgeschäftsstelle)
- und Ort, Datum der Abfassung der Wahlausschreibung und Unterschrift des Wahlleiters.
(5) Jedes persönliche Mitglied ist berechtigt, Kandidaten für die Wahl der entsprechenden BVM-Organe zu nominieren. Jedes persönliche Mitglied kann sich auch selbst nominieren. Nominierungen nach § 2 Abs. 2 der WO sollte folgende Informationen enthalten:
- Vor- und Zuname, Geburtsdatum und -ort des Kandidaten,
- ein Passfoto neueren Datums,
- Anschrift, Telefon, Fax (privat und geschäftlich),
- Beruf und derzeitige Tätigkeit,
- allgemein relevante Daten aus dem Leben und dem Werdegang des Kandidaten,
- spezielle Angaben über Tätigkeiten des Kandidaten auf dem Gebiet der Markt- und Sozialforschung,
- Hinweise über Mitgliedschaften in Marktforschungsverbänden und ggf. bisherige Tätigkeiten.
Sollte die Nominierung von einem oder mehreren Mitgliedern des BVM unterstützt werden, so sind
- Vor- und Zuname / Anschrift / Unterschrift mit Datum
der die Nominierung unterstützenden Personen mit einzureichen.
Diese Nominierungsunterlagen müssen dem Wahlausschuss spätestens 4 Wochen vor dem Zeitpunkt der entsprechenden Wahl vorliegen, um den BVM-Mitgliedern die Kandidaten bekannt zu machen und die Stimmzettel für die Wahl vorbereiten zu können. Nach-Nominierungen für Wahlen zu BVM-Organen, die in der Mitgliederversammlung stattfinden, können nur durch besonderen Beschluss der Mitgliederversammlung erfolgen.
(6) Der Wahlausschuss überprüft die Angaben und die Voraussetzungen der eingereichten Wahlvorschläge. Stellt der Wahlausschuss fest, dass ein Kandidat den erforderlichen Voraussetzungen nicht entspricht, so hat er das der/dem Nominierten unverzüglich mitzuteilen.
§ 3 Wahlen in einer Mitgliederversammlung
(1) Die Stimmzettel werden den wahlberechtigten Mitgliedern, die an der Mitgliederversammlung teilnehmen, unmittelbar vor Beginn der Mitgliederversammlung ausgehändigt. Die Mitglieder haben sich durch die Vorlage der für das betreffende Jahr gültigen Stimmberechtigung auszuweisen und in das Wählerverzeichnis (Teilnehmerliste) einzutragen.
(2) Abwesende Mitglieder können anwesende Mitglieder zur Abgabe ihrer Stimme schriftlich bevollmächtigen. Diese Stimmübertragung erfolgt auf dem Stimmberechtigungsschein. Auf jedes anwesende stimmberechtigte Mitglied können bis zu drei Stimmen abwesender stimmberechtigter Mitglieder übertragen werden. Die Wählerliste ist entsprechend von dem Mitglied, das die Stimmübertragungen übernommen hat, zu unterschreiben.
(3) Die Stimmabgabe erfolgt auf Stimmzetteln, die für die Wahl jedes BVM-Organs bzw. für jeden Wahlgang unterschiedlich gekennzeichnet sind. Die Wähler müssen vom Wahlleiter darüber informiert werden, welcher Stimmzettel für welche Wahl bzw. für welchen Wahlgang vorgesehen sind.
(4) Die Mitglieder des Bundesvorstandes, des Aufnahmekollegiums und die Rechnungsprüfer werden in direkter und geheimer Wahl gewählt (§ 18 Abs. 2 der BVM-Satzung).
(5) Der Wähler gibt seine Stimme für den/die von ihm gewünschten Kandidaten ab, indem er dessen/deren Namen auf dem dafür vorgesehenen Stimmzettel ankreuzt. Er darf nicht mehr Kandidaten auf dem Stimmzettel ankreuzen, als Mitglieder des betreffenden BVM-Organs zu wählen sind.
(6) Ungültige Stimmen sind:
- Stimmen, die für Personen abgegeben werden, für die kein gültiger Wahlvorschlag vorliegt,
- Stimmzettel, auf denen mehr Kandidaten aufgeführt sind, als Mitglieder des betreffenden BVM- Organs zu wählen sind,
- Stimmzettel, aus denen sich der Wille des Wählers nicht zweifelsfrei erkennen lässt.
(7) Nachdem die stimmberechtigten Mitglieder die Stimmzettel für den betreffenden Wahlgang ausge-füllt haben, werden die Stimmzettel durch die vom Wahlleiter beauftragten Wahlhelfer eingesammelt und ausgezählt.
(8) Gewählt sind Kandidaten, die im ersten Wahlgang die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhalten haben. Für die Kandidaten, die im ersten Wahlgang die erforderliche Mehrheit nicht erreicht haben, wird unmittelbar anschließend ein zweiter Wahlgang durchgeführt. Bei Stimmengleich-heit wird unmittelbar nach dem Wahlgang eine Stichwahl angesetzt. Gewählt ist, wer in diesem zweiten Wahlgang die meisten Stimmen auf sich vereint.
(9) Zuerst ist die Zahl der abgegebenen Stimmzettel und der abgegebenen Stimmen festzustellen. Dabei ist die Gültigkeit der Stimmzettel zu prüfen. Danach zählt der Wahlausschuss die auf jeden Kandidaten entfallenden Stimmen zusammen und berechnet, wie viel Prozent der an der Stimm-abgabe beteiligten Wahlberechtigten sich für jeden Kandidaten entschieden haben.
(10) Der Wahlausschuss hat das Ergebnis jedes einzelnen Wahlvorganges der Mitgliederver-sammlung unverzüglich nach der Ermittlung mitzuteilen. Anschließend hat der Wahlausschuss festzustellen, ob der/die Gewählte(n) die Wahl annimmt/annehmen.
(11) Wenn für einen Wahlgang nur so viele Kandidaten nominiert werden, wie Mitglieder für das betreffende BVM-Organ zu wählen sind, so kann die Wahl per Akklamation erfolgen, vorausgesetzt, dass sich in der dazu notwendigen Vorabstimmung keine Gegenstimme gegen die Wahl per Akklamation erhebt. Auch bei der Wahl per Akklamation bleiben die Vorschriften über die erforderliche Mehrheit gültig.
(12) Sollten für eine Wahl weniger Kandidaten nominiert sein, als Mitglieder für das betreffende BVM-Organ zu wählen sind und der Aufruf zur Nachnominierung durch den Wahlleiter die Kandidatenliste nicht erfolgreich ergänzt, findet die Wahl nicht statt. Das entsprechende amtierende BVM-Organ führt seine Arbeit bis zur nächsten Mitgliederversammlung weiter (entspr. § 13 Abs. 2 der BVM-Satzung).
§ 4 Schriftliche Wahlen (Briefwahl)
(1) Schriftliche Wahlen (Briefwahl) im BVM werden unmittelbar und ausschließlich über die BVM-Bundesgeschäftsstelle abgewickelt. Die Aufgaben und Funktionen des Wahlausschusses (§ 1 WO) gelten entsprechend.
(2) Bei schriftlichen Wahlen hat der BVM-Bundesvorstand in geeigneter Weise die BVM-Mitglieder auf die entsprechende Wahl und ihre Bedeutung hinzuweisen.
(3) Die Mitglieder des BVM-Fachbeirates und die BVM-Regionalleitungen werden schriftlich gewählt und zwar:
- die Mitglieder des BVM-Fachbeirates durch alle wahlberechtigten BVM-Mitglieder für die Dauer von vier Jahren (§ 12 der BVM-Satzung),
- die BVM-Regionalleitungen durch die wahlberechtigten BVM-Mitglieder der entsprechenden Regionalgruppe für die Dauer von drei Jahren (§ 15 der BVM-Satzung), Wiederwahl ist möglich.
- Die Wahl ist direkt und geheim.
(4) Das Verfahren der Wahlausschreibung und Nominierung regelt §2 der WO.
(5) Eine schriftliche Wahl (Briefwahl) ist nur gültig, wenn sich mindestens 10 % der entsprechenden Grundgesamtheit der wahlberechtigten BVM-Mitglieder an der Wahl beteiligt haben. Sollte dieses Quorum nicht erreicht werden, muss die entsprechende Wahl innerhalb von acht Wochen erneut durchgeführt werden. Die Wiederholungswahl ist ohne Einschränkung gültig.
(6) Für die Wahl des BVM-Fachbeirates hat jedes wahlberechtigte Mitglied so viele Stimmen, wie Delegierte in den Fachbeirat zu wählen sind, wobei an einen einzelnen Kandidaten bis zu drei Stimmen vergeben werden können (§ 12 Abs. 1 und 3 der BVM-Satzung). Auf dem Stimmzettel werden die Kandidaten in alphabetischer Reihenfolge aufgeführt. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen auf sich vereint. Sollte sich bei der Auszählung Stimmengleichheit für mehrere Kandidaten auf dem 15. Platz ergeben, bestimmt der Wahlleiter durch Los, wer als das 15. Mitglied in den BVM-Fachbeirat gewählt ist und wer auf die entsprechenden Positionen der Ersatzdelegierten gesetzt wird.
(7) Liegt die Zahl der Nominierungen für den BVM-Fachbeirat vier Wochen vor Beginn der Wahl unter der Sollzahl der zu wählenden Delegierten, findet die Wahl nicht statt, und es muss innerhalb von drei Monaten eine erneute Ausschreibung vorgenommen werden. Bereits eingereichte Nominierungen behalten für diese Wahl ihre Gültigkeit, es sei denn, der/die Kandidat(in) zieht die Nominierung zurück.
(8) In die BVM-Regionalleitungen ist ein(e) Regionalleiter(in) und dessen/deren Stellvertreter(in) zu wählen. Somit hat jedes in der Regionalgruppe wahlberechtigte BVM-Mitglied zwei Stimmen, die aber nicht kumuliert werden können. Der Stimmzettel für die Wahl der Regionalleitungen muss deutlich erkennen lassen, welche Personen für welche Funktion kandidieren. Auf dem Stimmzettel werden die Kandidaten in alphabetischer Reihenfolge aufgeführt. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen auf sich vereint. Bei Stimmengleichheit für zwei oder mehr Kandidaten ist unmittelbar eine Stichwahl einzuleiten.
(9) Sollte in einer Regionalgruppe eine Wahl der BVM-Regionalleitung nicht möglich sein (z.B. aus Mangel an Kandidaten), so übernimmt der Regionalrat kommissarisch die Leitung oder entscheidet über eine kommissarische Besetzung bis zur nächsten Wahl.
(10) Als Wählerverzeichnis gilt bei Briefwahl das Mitgliederverzeichnis zum Zeitpunkt des Versandes der Briefwahl-Unterlagen. Diese Briefwahl-Unterlagen bestehen aus einem Anschreiben, den entsprechenden Stimmzetteln und dem Wahlumschlag, der die Adresse der BVM-Bundesgeschäftstelle trägt. Die Portokosten für die Rücksendung übernimmt der/die Wählende.
(11) Das Auszählen und die Kontrolle der Stimmzettel obliegt dem Wahlausschuss. Er kann zu dieser Tätigkeit Wahlhelfer benennen. Für die Gültigkeit der Stimmabgabe gilt § 3 Abs. 6 WO entsprechend. Nach Feststellung des Wahlergebnisses erfolgt unmittelbar telefonisch oder schriftlich das Einholen der Bestätigung, dass der/die gewählte Kandidat(in) die Wahl annimmt.
(12) Die BVM-Mitglieder müssen über die Ergebnisse der Wahlen in geeigneter Form informiert werden.
§ 5 Aufbewahrung der Wahlakten
(1) Die Wahlakten über die Wahlen zu den BVM-Organen sind in der BVM-Bundesgeschäftsstelle mindestens bis zur Beendigung der Wahlperiode des entsprechenden BVM-Organs aufzubewahren.
(2) Alle persönlichen Mitglieder haben das Recht, in die Wahlakten Einsicht zu nehmen. Die Einsichtnahme kann nur innerhalb der Geschäftsräume der BVM-Bundesgeschäftsstelle nach vorhergehender Terminvereinbarung erfolgen. Das Recht der Mitglieder zur Einsichtnahme in die Wahlakten erlischt sechs Monate nach dem Tag der Stimmabgabe bzw. bei Briefwahlen sechs Monate nach dem letzten Tag der Abstimmungsperiode.
§ 6 Inkrafttreten
Diese Wahlordnung tritt nach ihrer Annahme durch die Mitgliederversammlung in Kraft.
Berlin, 11. Juni 2018