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Satzung

Präambel

Der BVM ist die wichtigste Interessenvertretung der Markt- und Sozialforscher in Deutschland.

Als Sprachrohr der Branche wirbt er für Vertrauen und Akzeptanz und verdeutlicht den Nutzen der Markt- und Sozialforschung gegenüber Auftraggebern, Befragten, Politik und Öffentlichkeit.

Der BVM setzt Maßstäbe, indem er die Qualitätsstandards der deutschen Markt- und Sozialforschung entwickelt, bewertet und festlegt. Er sorgt so für Validität und Vergleichbarkeit der Forschungsergebnisse.

Er ist eine Institution für fachliche Qualifikation und Know-how-Transfer. Mit seinem Angebot an Seminaren, Fachtagungen und dem Jahreskongress ist er das führende Kompetenzzentrum der Branche.

Satzung

Der BVM Berufsverband Deutscher Markt- und Sozialforscher e.V. ist ein berufsständischer, auf Praxis ausgerichteter, wissenschaftlicher Fachverband. Er repräsentiert die Gesamtheit der Markt- und Mediaforscher und empirischen Sozialforscher in der Bundesrepublik Deutschland, im Folgenden zusammenfassend „Marktforscher“ genannt. Unter den Begriffen „Marktforschung“ und „Marktforscher“ wird verstanden:

Marktforschung ist eine freie, zweckgerichtete Tätigkeit, die mit angemessenen, wissenschaftlich gesicherten und überprüfbaren Methoden und Verfahrensweisen durchgeführt wird mit dem Ziel, Informationen über Märkte und Bevölkerungsgruppen, d. h. über wirtschaftliche, soziale und soziopsychologische Tatbestände, Zusammenhänge und Entwicklungen zu gewinnen.

Marktforschung stützt sich auf alle praktikablen Methoden und Theorien, vorwiegend der wirtschafts- und sozialwissenschaftlichen Forschung, und ist nicht auf einzelne wissenschaftliche Disziplinen beschränkt. Sie bedient sich der Verfahren der Primär- und Sekundäranalysen. Sie ist nicht an starre Regeln gebunden. Sie verwendet vorhandene und entwickelt gegebenenfalls eigene Erhebungs- und Auswertungstechniken im Hinblick auf die jeweiligen vielschichtigen und breitgefächerten Untersuchungszwecke.

Marktforscher ist derjenige, der mit wissenschaftlich orientierten Methoden Forschung für bestimmte Zwecke verantwortlich und qualifiziert betreibt, und zwar im wirtschaftlichen, politischen, sozialen und öffentlichen Bereich bzw. in Hochschulen. Grundlagenforschung ist hierbei eingeschlossen.

Die Tätigkeit des Marktforschers setzt eine systematische Ausbildung an einer wissenschaftlichen Institution oder eine praktische Bewährung nach angemessener Einarbeitungszeit unter fachkundiger Anleitung und Selbststudium moderner Methoden und Verfahren voraus. Auf diese Tätigkeit bezogene Prüfungen und Nachweise wissenschaftlicher Arbeit gelten als Qualifikationsnachweis.

Entscheidend ist, dass die Tätigkeit als Marktforscher wissenschaftlich gesichert gehandhabt wird. Nicht maßgebend im Sinne der Definition ist, ob diese Forschungstätigkeit im betrieblichen, im Verlags- und Agenturbereich oder in kommerziellen oder öffentlichen Instituten oder Hochschulinstituten im freiberuflichen oder im Angestelltenverhältnis geschieht.

Download BVM-Satzung

§ 1        Name und Sitz
§ 2        Zielsetzung
§ 3        Gemeinnützigkeit . Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb
§ 4        Geschäftsjahr
§ 5        Mitgliedschaft
§ 6        Beendigung der Mitgliedschaft
§ 7        Rechte und Pflichten der Mitglieder
§ 8        Mitgliedsbeitrag
§ 9        Berufsrolle
§ 10      Organe des BVM
§ 11      Mitgliederversammlung
§ 11a    Abstimmung außerhalb der Mitgliederversammlung
§ 12      Fachbeirat
§ 13      Bundesvorstand
§ 14      Aufnahmekollegium
§ 15      Regionalgruppen, Regionalleiter und Regionalrat
§ 16      Rechnungsprüfer
§ 17      Vergütungen
§ 18      Wahlausschuss und Wahlverfahren
§ 19      Auflösung
§ 20      Sektion "Studenten im BVM"
§ 21      Satzungskommission
§ 22      Inkrafttreten

§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen „BVM Berufsverband Deutscher Markt- und Sozialforscher e.V.“, im Folgenden BVM genannt und hat seinen Sitz in Berlin.

§ 2 Zielsetzung

(1) Der BVM bezweckt und macht sich zur Aufgabe:

  1. die Markt - und Sozialforschung (im nachfolgenden Marktforschung genannt) zu fördern und die Ergebnisse wissenschaftlicher Forschung zu nutzen,
  2. das Ansehen der Markt- und Sozialforschung in der Öffentlichkeit und das Vertrauen der Öffentlichkeit, der Auftraggeber und der Befragten in die Markt- und Sozialforschung zu wahren und zu fördern,
  3. den Berufsstand der Markt- und Sozialforscher und damit seine Mitglieder zu vertreten,
  4. die Ausbildung zum Markt- und Sozialforscher zu fördern,
  5. den fachlichen Gedankenaustausch sowie die Fortbildung zu pflegen.

(2) Um dieses Ziel zu erreichen:

  1. wacht der BVM über eine ehrenhafte Berufsausübung seiner Mitglieder, insbesondere durch die Wahrung und Durchsetzung der Berufsgrundsätze und Standesregeln, die vom BVM beschlossen werden,
  2. pflegt der BVM die Beziehung zu wissenschaftlicher Forschung und Lehre an Hochschulen,
  3. führt er eine Berufsrolle,
  4. bekämpft der BVM unlauteren Wettbewerb, insbesondere durch Einschreiten gegen Verkaufsmaßnahmen Dritter unter Vorspiegelung markt- und sozialforscherischer Tätigkeiten.

(3) Die für die Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Mittel erhält der BVM aus:

  1. Beiträgen der Mitglieder,
  2. Zuwendungen, Schenkungen, Erbschaften,
  3. Vermögen und seinen Erträgen.

§ 3 Gemeinnützigkeit . Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb

Im Sinne seiner Zielsetzung ist der BVM gemeinnützig. Er ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Zur Erfüllung seiner Aufgaben (§ 2 Abs.1) führt der BVM als Berufsverband, neben dem ideellen Bereich, für bestimmte Dienstleistungen und Angebote einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb. Etwaige Überschüsse dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglied auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des BVM. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Mitglieder, die aus dem BVM ausscheiden, besitzen keine Ansprüche an das Vereinsvermögen.

§ 4 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 5 Mitgliedschaft

(1) Für die Mitgliedschaft im BVM muss ein Bewerber bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Die Aufnahmekriterien werden von Bundesvorstand, Aufnahmekollegium und Fachbeirat einvernehmlich in einem Rahmenschema beschlossen. Änderungen des Rahmenschemas können von Bundesvorstand, Aufnahmekollegium und Fachbeirat einvernehmlich beschlossen werden.

(2) Einzelpersonen, die in der Markt- und/oder Sozialforschung tätig sind, können persönliches Mitglied des BVM werden, wenn sie die Voraussetzungen der Aufnahmekriterien erfüllen.

(3) Einzelpersonen, die noch nicht in der Markt- und/oder Sozialforschung tätig sind, aber eine Tätigkeit in der Markt- und/oder Sozialforschung anstreben und eine wissenschaftliche Ausbildung absolvieren, die eine berufliche Tätigkeit in der Markt- und/oder Sozialforschung ermöglicht, können „außerordentliche“ Mitglieder des BVM in der Sektion „Studenten im BVM“ (§ 20 der Satzung) werden.

(4) Unternehmen als Anbieter von Markt- oder Sozialforschungsdienstleistungen, soweit diese nicht zugleich das geschäftsmäßige Erheben, Verarbeiten und Nutzen personenbezogener Daten zum Zwecke des Direktmarketing, der Werbung, der Auskunftserteilung oder des Adresshandels zum Geschäftsgegenstand haben, oder Unternehmen als Inhaber betrieblicher Marktforschungsabteilungen, sowie Vereine, Stiftungen oder Verbände, welche die Förderung der Markt- und Sozialforschung zum Zwecke haben, können als korporative Mitglieder aufgenommen werden, wenn sie bereit und in der Lage sind, die Ziele des BVM zu unterstützen.

(5) Die Mitgliedschaft wird in vorgeschriebener Form beantragt, unter Anerkennung der Satzung und Verbandsordnungen des BVM und der Standesregeln der deutschen Markt- und Sozialforschung. Nach Zustimmung des Aufnahmekollegiums erfolgt die Aufnahme durch den Bundesvorstand, dem eine abschließende Entscheidung über die Aufnahme vorbehalten bleibt. Die Mitgliedschaft wird durch Zahlung des Mitgliedsbeitrages wirksam. Für persönliche Mitglieder innerhalb einer korporativen Mitgliedschaft wird sie durch Zahlung einer einmaligen Aufnahmegebühr wirksam.

(6) Lehnt das Aufnahmekollegium den Antrag ab, steht dem Antragsteller das Recht der Berufung zu, die an den Bundesvorstand zu richten ist. Der Bundesvorstand entscheidet in endgültiger Beschlussfassung nach Aktenlage oder Anhörung über die Berufung.

(7) Der Bundesvorstand kann mit Einverständnis des Fachbeirats natürliche Personen zu Ehrenmitgliedern ernennen.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft kann mit einer Frist von mindestens drei Monaten zum Ende eines Kalenderjahres durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Bundesvorstand beendet werden.

(2) Die Mitgliedschaft endet

  1. bei persönlichen Mitgliedern mit dem Tode,
  2. bei korporativen Mitgliedern bei Insolvenz oder mit der Auflösung der juristischen Person bzw. des nichtrechtfähigen Vereins,
  3. bei Verlust der Geschäftsfähigkeit und der bürgerlichen Ehrenrechte.

(3) Der Bundesvorstand kann Mitglieder ausschließen

  1. bei Satzungsverletzung,
  2. bei Nichtzahlung des Mitgliedsbeitrages nach dreimaliger erfolgloser Mahnung,
  3. bei Schädigung des Ansehens oder der Interessen des BVM,
  4. bei gravierendem Verstoß gegen die Standesregeln der deutschen Markt- und Sozialforschung.

(4) Der Ausschließungsbeschluss ist ausführlich zu begründen und dem betroffenen Mitglied zuzustellen. Innerhalb von dreißig Tagen nach Zugang des Ausschließungsbeschlusses hat das betroffene Mitglied Gelegenheit gegen den Ausschließungsbeschluss beim Bundesvorstand Berufung einzulegen, indem es sich zu den gegenüber ihm erhobenen Beschwerden äußert. Die Berufung muss schriftlich erfolgen. Die Berufung hat aufschiebende Wirkung, es sei denn der Ausschluss erfolgt gemäß § 6 Abs. 3 Punkt 2 der Satzung. Eine Behandlung des Widerspruches erfolgt – bei Vorliegen aller übrigen Voraussetzungen – erst nach vollständiger Zahlung aller ausstehenden Beträge. Macht das betroffene Mitglied von dem Recht der Berufung keinen Gebrauch oder versäumt die Berufungsfrist, so unterwirft es sich damit dem Ausschließungsbeschluss mit der Folge, dass die Mitgliedschaft nach vollständiger Zahlung aller ausstehenden Beträge als beendet gilt.

(5) Der Bundesvorstand legt die Berufung dem BVM-Fachbeirat vor, der in seiner nächsten Sitzung nach Aktenlage und/oder Anhörung des Betroffenen in endgültiger Beschlussfassung über die Berufung entscheidet.

(6) Mit Beendigung der Mitgliedschaft oder durch Ausschluss aus dem BVM erlöschen alle Rechte aus der Mitgliedschaft, für persönliche Mitglieder insbesondere die Eintragung in die Berufsrolle, also das Recht, sich als „Marktforscher BVM“ zu bezeichnen; juristische Personen verlieren insbesondere das Recht, sich als Mitglied des BVM zu bezeichnen und das BVM-Signet zu verwenden.

§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Alle persönlichen Mitglieder haben Sitz und Stimme in der Mitgliederversammlung haben das aktive und passive Wahlrecht und haben das Recht, Anträge in Angelegenheiten des BVM zu stellen, sofern sie die zum Zeitpunkt der Mitgliederversammlung fälligen Beiträge bezahlt haben und im Besitz einer gültigen Stimmberechtigung sind.

(2) Die Mitglieder haben keinen Anspruch an das Vermögen des BVM oder auf Rückzahlung geleisteter Beiträge.

(3) Die Satzung sowie die Verbandsordnungen des BVM (z. B. Wahlordnung und Statut der Berufsrolle BVM) und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung, des Bundesvorstandes und anderer, im Rahmen ihrer satzungsgemäßen Aufgaben zur Beschlussfassung berechtigter Organe des BVM sind für alle Mitglieder verbindlich.

(4) Die Mitglieder sind gehalten, den BVM bei der Erfüllung seiner satzungsmäßigen Aufgaben zu unterstützen, insbesondere sich für die Anwendung und Durchsetzung der Standesregeln der deutschen Markt- und Sozialforschung einzusetzen.

§ 8 Mitgliedsbeitrag

(1) Der jährliche Mitgliedsbeitrag ist im ersten Quartal des Geschäftsjahres fällig.

(2) Die Höhe des Beitrages wird nach § 11 Abs. 6 Punkt 10 durch die Mitgliederversammlung festgelegt.

(3) Die Mitgliederversammlung kann für bestimmte Mitgliedergruppen (z. B. Auszubildende, Pensionäre, Erwerbslose) einen ermäßigten Beitrag beschließen.

(4) Ehrenmitglieder zahlen keinen Beitrag.

§ 9 Berufsrolle

(1) Persönliche Mitglieder können auf Antrag in die Berufsrolle eingetragen werden, wenn sie dem Aufnahmekollegium glaubhaft dargelegt haben, dass ihre fachliche Ausbildung und Praxis den Anforderungen entspricht, die Voraussetzung für die Eintragung sind. Näheres regelt das Statut der Berufsrolle BVM.

(2) Nur die in der Berufsrolle eingetragenen persönlichen Mitglieder des BVM sind berechtigt, die Berufsbezeichnung „Marktforscher BVM“ zu führen.

§ 10 Organe des BVM

Die Organe des BVM sind:

  1. die Mitgliederversammlung (§ 11)
  2. der Fachbeirat (§ 12)
  3. der Bundesvorstand (§ 13)
  4. das Aufnahmekollegium (§ 14)
  5. der Regionalrat (§ 15)
  6. die Rechnungsprüfer (§ 16)
  7. der Wahlausschuss (§ 18)
  8. die Satzungskommission (§ 21)

§ 11 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung besteht aus allen Mitgliedern. Stimmberechtigt sind nur persönliche Mitglieder (§ 7 Abs. 1). Abwesende Mitglieder können anwesende Mitglieder zur Abgabe ihrer Stimme schriftlich bevollmächtigen. Auf jedes stimmberechtigte Mitglied können bis zu drei Stimmen abwesender stimmberechtigter Mitglieder übertragen werden.

(2) Die ordentliche Mitgliederversammlung ist jährlich einzuberufen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder oder der Bundesvorstand oder der BVM-Fachbeirat dies schriftlich unter Angabe konkreter Tagesordnungspunkte beantragt.

(3) Die Mitgliederversammlung wird durch den Bundesvorstand einberufen. Die Einberufung muss spätestens dreißig Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich, per Telefax oder per E-Mail mit Angabe der Tagesordnung erfolgen.

(4) Anträge zur Änderung der Satzung müssen dem Bundesvorstand spätestens sechs Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich, per Telefax oder per E-Mail vorliegen.

(5) Der Bundesvorstand bestimmt eines seiner Mitglieder zum Versammlungsleiter in der Mitgliederversammlung.

(6) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für

  1. die Entgegennahme des Geschäftsberichtes des Bundesvorstandes (Tätigkeits- und Finanzbericht) über das abgelaufene Geschäftsjahr,
  2. die Entgegennahme des Rechnungsprüfungsberichtes und die Entlastung des Bundesvorstandes,
  3. die Entgegennahme des Tätigkeitsberichtes des Aufnahmekollegiums und dessen Entlastung, 
  4. die Entgegennahme des Tätigkeitsberichtes des Regionalrates,
  5. die Wahl des Vorstandsvorsitzenden des BVM und seines Stellvertreters sowie drei weitere Mitglieder des Bundesvorstandes,
  6. die Wahl der Mitglieder des Aufnahmekollegiums,
  7. die Wahl des Wahlausschusses,
  8. die Wahl der Rechnungsprüfer,
  9. die Wahl der Mitglieder der Satzungskommission,
  10. die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,
  11. die Beschlussfassung über alle sonstigen ihr vom Bundesvorstand, vom Fachbeirat oder von zehn Prozent der Mitglieder schriftlich unterbreiteten Vorschläge, sowie über die nach der Satzung ihr übertragenen Angelegenheiten, 
  12. die Beschlussfassung über Satzungsänderungen, die in der Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit der vertretenen Stimmen gemäß § 11 Abs. 1 vorzunehmen ist.

(7) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde. Sie entscheidet mit einfacher Mehrheit der von den anwesenden persönlichen Mitgliedern abgegebenen Stimmen, soweit die Satzung keine andere Regelung vorschreibt.

(8) Für die Wahl der Mitglieder des Bundesvorstandes und bei der Festsetzung der Mitgliedsbeiträge gilt die entsprechende Mehrheit der vertretenen Stimmen, bei Festsetzung von Sonderumlagen und bei einer Entscheidung über die Auflösung des Vereins (§ 19 Abs. 1) ist eine Dreiviertelmehrheit der vertretenen Stimmen notwendig.

(9) Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, in dem die gefassten Beschlüsse im Wortlaut niederzulegen sind. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen. Der Geschäftsbericht des Bundesvorstandes und das Protokoll der Mitgliederversammlung ist jedem Mitglied zugänglich zu machen.

§ 11a Abstimmung außerhalb der Mitgliederversammlung

(1) Bei Abstimmung über Satzungsänderungen, schriftlich, per Telefax oder E-Mail ist die einfache Mehrheit aller persönlichen Mitglieder notwendig.

(2) Der Bundesvorstand ist mit Zustimmung der Mehrheit des Fachbeirats ermächtigt, Abstimmungen schriftlich, per Telefax oder E-Mail unter den persönlichen Mitgliedern über § 11 Abs. 6 Punkte 10 bis 11 durchzuführen. Sie entscheiden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

(3) Bei Abstimmung über die Auflösung des Vereins (§ 19 Abs. 1), schriftlich, per Telefax oder E-Mail ist eine Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen, mindestens jedoch die absolute Mehrheit der persönlichen Mitglieder notwendig.

(4) Die Ergebnisse der Abstimmungen außerhalb der Mitgliederversammlung sind jedem Mitglied zugänglich zu machen.

§ 12 Fachbeirat

(1) Der Fachbeirat repräsentiert die Mitglieder des BVM. Er besteht aus 15 gewählten Delegierten, von denen maximal 7 Delegierte Mitglieder des Regionalrates sein dürfen.

(2) Als Delegierter kann jedes persönliche Mitglied gewählt werden, das in die Berufsrolle (Marktforscher BVM) eingetragen ist und nicht dem Bundesvorstand angehört.

(3) Die Kandidaten werden auf einem Stimmzettel allen persönlichen Mitgliedern des BVM zur Wahl gestellt. Jedes persönliche Mitglied hat so viele Stimmen, wie Delegierte zu wählen sind, wobei an einen einzelnen Kandidaten bis zu 3 Stimmen vergeben werden können. Die Wahl kann schriftlich oder per Telefax oder E-Mail erfolgen und ist direkt und geheim. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen auf sich vereint.

(4) Die Amtszeit der Delegierten beträgt vier Jahre. Wiederwahl ist möglich. Vorzeitig ausscheidende Delegierte werden für den Rest der vorgesehenen Amtszeit durch Ersatzdelegierte in der Reihenfolge der auf sie entfallenen Stimmenzahl ersetzt. Sollte der Fachbeirat die Zahl von 15 gewählten Delegierten unterschreiten oder keine ausreichende Zahl von Kandidaten für eine Fachbeiratswahl zur Verfügung stehen, ist unverzüglich eine Neuwahl des Fachbeirates einzuleiten. Der amtierende Fachbeirat bleibt bis zur konstituierenden Sitzung des neu gewählten Fachbeirates im Amt.

(5) Der Vorsitzende des BVM-Fachbeirates wird aus dem Kreis der 15 gewählten Delegierten für die Dauer einer Wahlperiode gewählt. Das gleiche gilt für die Wahl eines Stellvertreters.

(6) Jedes Mitglied des BVM-Fachbeirates hat eine Stimme. Die Delegierten können ihre Stimme nicht übertragen.

(7) Der BVM-Fachbeirat gibt sich eine Geschäftsordnung.

(8) Der BVM-Fachbeirat hat beratende und empfehlende Funktion, soweit in der Satzung keine andere Regelung vorgesehen ist. Er ist in seiner Tätigkeit nur der Mitgliederversammlung verantwortlich.

(9) Der BVM-Fachbeirat ist zuständig für:

  1. die Beratung des Rechenschaftsberichtes des Bundesvorstandes mit dem Geschäfts- und Kassenbericht über das abgelaufene Geschäftsjahr,
  2. die Beratung des Rechnungsprüfungsberichtes,
  3. die Beratung der Tätigkeitsberichte des Aufnahmekollegiums und des Regionalrates,
  4. die Abfassung der Empfehlungen an die Mitgliederversammlung
    a. zur Entlastung des Bundesvorstandes,
    b. zur Entlastung des Aufnahmekollegiums,
    c. über Mitgliedsbeiträge für persönliche und korporative Mitglieder,
  5. Vorschläge für die Wahl der Organe des BVM (§ 10 der Satzung des BVM),
  6. die Beratung, Empfehlung und Beschlussfassung über alle sonstigen von BVM-Organen oder BVM-Gremien unterbreiteten Angelegenheiten,
  7. Funktionen, die die Mitgliederversammlung ihm übertragen hat (§ 17 der BVM-Satzung).

(10) Der BVM-Fachbeirat tritt mindestens zweimal im Geschäftsjahr zusammen. Die Mitglieder müssen von der Einberufung, der Tagesordnung und über das Ergebnis informiert werden. Die Einberufung erfolgt durch den Vorsitzenden des BVM-Fachbeirates über die BVM-Bundesgeschäftsstelle.

(11) Der BVM-Fachbeirat kann darüber hinaus einberufen werden auf Antrag

  1. des Bundesvorstandes,
  2. des Regionalrates,
  3. von mindestens 5 Mitgliedern des Fachbeirates,
  4. auf Beschluss der ordentlichen Mitgliederversammlung.

(12) Der BVM-Fachbeirat kann zu seinen Sitzungen Vertreter der BVM-Organe, BVM-Gremien oder auch andere Persönlichkeiten einladen, soweit dies zu einer gründlichen Meinungsbildung erforderlich ist.

(13) Der BVM-Fachbeirat kann auf eigene Veranlassung oder auf Anregung des Bundesvorstandes Fachgremien bilden. Diese sind in ihrer Tätigkeit dem BVM-Fachbeirat verantwortlich.

(14) Die Mitglieder des BVM-Fachbeirates sind ehrenamtlich tätig. Ansonsten gelten die Reisekosten-, Spesen- sowie Rabattregelungen des BVM.

(15) Die Wahlordnung des BVM gilt entsprechend, soweit § 12 der Satzung keine anderen Regelungen vorsieht.

§ 13 Bundesvorstand

(1) Der Bundesvorstand besteht aus dem Vorstandsvorsitzenden, dessen Stellvertreter, die einzeln gewählt werden, und drei weiteren Mitgliedern (§ 11 Abs. 6 Punkt 5), die von der Mitgliederversammlung zu wählen sind. Der Sprecher des Regionalrates ist laut § 15 Abs. 7 kooptiertes Mitglied des Bundesvorstandes, nicht aber vertretungsberechtigtes Vorstandsmitglied i.S des § 26 BGB. Die Mitglieder des Bundesvorstandes müssen in die Berufsrolle eingetragen sein.

(2) Die Amtszeit der Mitglieder des Bundesvorstandes beträgt drei Jahre. Wiederwahl ist möglich. Ist bei Beendigung der Amtszeit noch keine Neuwahl durchgeführt, so führen die Mitglieder des Bundesvorstandes die Geschäfte bis dahin fort. Für vorzeitig aus dem Bundesvorstand ausscheidende Mitglieder wählt der Fachbeirat für den Rest der vorgesehenen Amtszeit aus seinen Reihen kommissarisch Mitglieder in den Bundesvorstand oder veranlasst eine vorzeitige Neuwahl des Bundesvorstandes.

(3) Der Bundesvorstand führt die Geschäfte des BVM, verwaltet das Vermögen und hat hierüber der Mitgliederversammlung Rechenschaft abzulegen. Der Bundesvorstand kann zur Erfüllung dieser Aufgaben eine Geschäftsstelle einrichten und eine Geschäftsführerin oder einen Geschäftsführer bestellen.

(4) Der BVM wird von zwei Mitgliedern des Bundesvorstandes vertreten.

(5) Der Bundesvorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.

(6) Der Bundesvorstand kann Arbeitsausschüsse und einen Ehrenrat einsetzen. Die Anrufung des Ehrenrats erfolgt über den Bundesvorstand.

(7) Die Mitglieder des Bundesvorstandes sind ehrenamtlich tätig. Ansonsten gelten die Reisekosten-, Spesen- sowie Rabattregelungen des BVM.

§ 14 Aufnahmekollegium

(1) Das Aufnahmekollegium besteht aus mindestens drei Mitgliedern, die in der Berufsrolle (Marktforscher BVM) eingetragen sein müssen und eine mindestens sechsjährige verantwortliche Tätigkeit auf dem Gebiet der Markt- und/oder Sozialforschung nachweisen können.

(2) Das Aufnahmekollegium stellt fest, ob

  1. ein Bewerber für eine persönliche Mitgliedschaft (§ 5 Abs. 2) die Voraussetzungen für die Aufnahme in den BVM erfüllt.
  2. Unternehmen als Anbieter von Markt- oder Sozialforschungsdienstleistungen, oder Unternehmen als Inhaber betrieblicher Marktforschungsabteilungen, sowie Vereine, Stiftungen oder Verbände, welche die Förderung der Markt- und Sozialforschung zum Zwecke haben, (§ 5 Abs. 4) die Voraussetzungen für die Aufnahme als „korporatives Mitglied“ erfüllen.
  3. ein Bewerber für eine außerordentliche Mitgliedschaft (§ 5 Abs. 3) die Voraussetzungen für die Aufnahme in die Sektion „Studenten im BVM“ erfüllt.

(3) Das Aufnahmekollegium prüft den Antrag eines persönlichen Mitglieds auf Eintragung in die Berufsrolle BVM, ob die Anforderungen gemäß § 4 des Statuts der Berufsrolle BVM erfüllt werden.

(4) Das Aufnahmekollegium ist dem Bundesvorstand und der Mitgliederversammlung verantwortlich.

(5) Die Amtszeit der Mitglieder des Aufnahmekollegiums beträgt vier Jahre. Eine mehrmalige Wiederwahl ist zulässig.

(6) Die Mitglieder des Aufnahmekollegiums sind ehrenamtlich tätig. Ansonsten gelten die Reisekosten- Spesen- sowie Rabattregelungen des BVM.

§ 15 Regionalgruppen, Regionalleiter und Regionalrat

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist vom BVM in geographisch festgelegte Gebiete eingeteilt, die sog. Regionen, die von Regionalleitern betreut werden. Änderungen der jeweils bestehenden Regionen werden vom Regionalrat (§ 15 Abs. 6) vorgeschlagen und müssen vom Bundesvorstand genehmigt werden.

(2) Die Mitglieder in der jeweiligen Region bilden die Regionalgruppe und wählen einen Regionalleiter und dessen Stellvertreter.

(3) Die Regionalleiter und deren Stellvertreter haben die Aufgabe, in einem festgelegten Gebiet durch regelmäßige Zusammenkünfte den Meinungs- und Erfahrungsaustausch der Mitglieder zu fördern und den BVM in dem jeweiligen Gebiet zu repräsentieren.

(4) Die Regionalleiter und deren Stellvertreter werden in getrennter Wahl von den persönlichen Mitgliedern der Regionalgruppe für drei Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Die Wahl ist direkt und geheim. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen auf sich vereint. Zum Regionalleiter oder Stellvertreter kann jedes persönliche Mitglied gewählt werden, das in die Berufsrolle (Marktforscher BVM) eingetragen ist und nicht dem Bundesvorstand angehört.

(5) Die Wahl der Regionalleiter und deren Stellvertreter erfolgt zeitgleich für alle Regionalgruppen.

(6) Die Regionalleiter und deren Stellvertreter bilden automatisch den Regionalrat.

(7) Der Regionalrat wählt aus seinen Reihen einen Sprecher, der als kooptiertes Mitglied des Bundesvorstandes die Interessen der Regionalleiter im Vorstand vertritt. Die Wahl erfolgt für drei Jahre und ist direkt und geheim. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen auf sich vereint. Wiederwahl ist zulässig.

(8) Der Regionalrat wird durch seinen Sprecher einberufen. Der Regionalrat ist beschlussfähig, wenn über 50% der Mitglieder des Regionalrats anwesend sind. Jedes Mitglied des Regionalrats hat eine Stimme, die nicht übertragen werden kann.

(9) Der Regionalrat gibt sich eine Geschäftsordnung.

(10) Den Regionalgruppen wird ein Teil der in § 2 Abs.3 genannten Mittel des BVM zur Verfügung gestellt. Das durch den Bundesvorstand genehmigte Gesamtbudget wird vom Regionalrat verwaltet. Über den Einsatz der Geldmittel entscheidet der Regionalrat mit einfacher Mehrheit.

(11) Zu den weiteren Aufgaben des Regionalrats gehören:

  1. Pflege des Qualitätsstandards der Veranstaltungen
  2. Bearbeitung regionalgruppenspezifischer Themen
  3. Einarbeitung und Betreuung neuer Regionalleiter
  4. Betreuung bestehender Regionalgruppen
  5. Interessensvertretung der Regionalleiter

(12) Die Regionalleiter und deren Stellvertreter sind in ihrer Tätigkeit dem Regionalrat verantwortlich. Bei Vorlage berechtigter Gründe (u.a. vereinsschädigendes Verhalten) kann der Regionalrat einen Regionalleiter mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder des Regionalrats abberufen. Der betroffene Regionalleiter kann gegen die Abberufung beim Bundesvorstand Einspruch erheben. Die endgültige Entscheidung erfolgt dann im Bundesvorstand mit einfacher Mehrheit.

(13) Sollte ein Regionalleiter oder Stellvertreter vor Ablauf der Amtsperiode aus seinem Amt ausscheiden, kann der Regionalrat einen Nachfolger für den Rest der Amtsperiode berufen.

(14) Die Regionalleiter und deren Stellvertreter sind ehrenamtlich tätig. Ansonsten gelten die Reisekosten-, Spesen- sowie Rabattregelungen des BVM.

§ 16 Rechnungsprüfer

(1) Von der Mitgliederversammlung sind mindestens zwei Rechnungsprüfer für die Dauer von drei Jahren zu wählen, die in der Berufsrolle (Marktforscher BVM) eingetragen sein müssen. Sie dürfen weder dem Vorstand noch dem Regionalrat angehören.

(2) Die Rechnungsprüfer haben die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung und die etatgemäße Mittelverwendung zu überprüfen sowie einmal jährlich den Kassenbestand des abgelaufenen Jahres festzustellen. Die Rechnungsprüfer haben in der Mitgliederversammlung und vor dem Fachbeirat über das Ergebnis zu berichten.

(3) Sollte ein Rechnungsprüfer vorzeitig ausscheiden bzw. zurücktreten müssen, weil er der Vorschrift § 16 Abs. 1 Satz 2 nicht mehr entspricht, wählt der Fachbeirat aus seinen Reihen kommissarisch einen Rechnungsprüfer bis zur Nachwahl eines Rechnungsprüfers für den Rest der vorgesehenen Amtszeit auf der nächsten Mitgliederversammlung.

(4) Die Rechnungsprüfer sind ehrenamtlich tätig. Ansonsten gelten die Reisekosten-, Spesen- sowie Rabattregelungen des BVM.

§ 17 Vergütungen

(1) Tätigkeiten der Mitglieder in den BVM-Gremien sind ehrenamtlich und werden grundsätzlich nicht vergütet.

(2) Einzelne Dienstleistungen zur Erfüllung des Verbandszweckes können als Auftrag an die Mitglieder des BVM – auch an Mitglieder des Bundesvorstandes – vergeben und vergütet werden.

(3) Erfolgt die Vergabe von Aufträgen an Mitglieder des Bundesvorstandes, sind sie in der Etatplanung gesondert auszuweisen. Gemäß § 12 Abs. 9 der Satzung wird die Etatplanung durch den BVM-Fachbeirat beraten und der Mitgliederversammlung mit einer entsprechenden Empfehlung zur Verabschiedung vorgelegt. Aufträge außerhalb der Etatplanung bedürfen der Beratung und Genehmigung des BVM-Fachbeirats.

§ 18 Wahlausschuss und Wahlverfahren

(1) Die ordnungsgemäße Abwicklung der Wahlen übernimmt der Wahlausschuss. Dieser besteht aus drei persönlichen Mitgliedern, die in die Berufsrolle (Marktforscher BVM) eingetragen sein müssen. Die Wahl erfolgt in der Mitgliederversammlung durch Zuruf oder durch Abstimmung. Gewählt ist, wer jeweils die meisten Stimmen erhält. Die Amtszeit des Wahlausschusses beträgt drei Jahre.

(2) Die Mitglieder des Vorstandes, des Aufnahmekollegiums und die Rechnungsprüfer werden in direkter und geheimer Wahl gewählt.

(3) Jedes Mitglied ist berechtigt, selbständig oder gemeinsam mit anderen Mitgliedern Kandidaten für die Wahl zu nominieren. Das Nominierungsverfahren regelt § 2 der Wahlordnung des BVM.

(4) Gewählt sind die Kandidaten, die im ersten Wahlgang die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhalten haben. Für die Kandidaten, die im ersten Wahlgang die erforderliche Mehrheit nicht erreicht haben, wird unmittelbar anschließend ein zweiter Wahlgang durchgeführt. Gewählt ist, wer in diesem zweiten Wahlgang die meisten Stimmen auf sich vereinigen kann.

(5) Die Mitglieder des Wahlausschusses sind ehrenamtlich tätig. Ansonsten gelten die Reisekosten-, Spesen- sowie Rabattregelungen des BVM.

§ 19 Auflösung

(1) Eine Auflösung des BVM erfolgt auf Beschluss einer Dreiviertelmehrheit der Mitgliederversammlung (§ 11 Abs. 8), mindestens jedoch der absoluten Mehrheit der persönlichen Mitglieder. Bei Abstimmung, schriftlich, per Telefax oder E-Mail über die Auflösung des Vereins ist eine Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen, mindestens jedoch die absolute Mehrheit der persönlichen Mitglieder notwendig. Die Mitglieder haben im Falle einer Auflösung oder Aufhebung des BVM keine Ansprüche an das Vereinsvermögen.

(2) Das Vermögen des BVM geht bei dessen Auflösung, Aufhebung oder bei Wegfall des bisherigen Vereinszweckes an das Rationalisierungskuratorium der deutschen Wirtschaft (RKW) e.V., Frankfurt, mit der Bestimmung über, dass das RKW das Vermögen nur für unmittelbare und ausschließlich gemeinnützige Zwecke verwenden darf. Das RKW ist ein gemeinnütziger Verein.

§ 20 Sektion "Studenten im BVM"

(1) Alle „außerordentlichen“ Mitglieder des BVM bilden die Sektion „Studenten im BVM“.

(2) Die „außerordentliche“ Mitgliedschaft wird schriftlich beantragt und setzt grundsätzlich eine gültige Immatrikulationsbescheinigung voraus (§ 5 Abs. 3 gilt entsprechend). Sie erlischt 6 Monate nach Beendigung des Studiums. Bei Aufnahme einer Tätigkeit in der Markt- und/oder Sozialforschung gilt § 20 Abs. 4 Punkt 1.

(3) Der jährliche Mitgliedsbeitrag für „außerordentliche“ Mitglieder wird von der Mitglieder-versammlung beschlossen.

(4) Die Mitglieder der Sektion „Studenten im BVM“ haben

  1. die Option, nach erfolgreicher Beendigung des Studiums und der Aufnahme einer Tätigkeit in der Markt- und/oder Sozialforschung auf Antrag als „persönliches“ Mitglied im BVM übernommen zu werden.
  2. werden zu allen Veranstaltungen des BVM eingeladen und erhalten bei kostenpflichtigen Veranstaltungen des BVM entsprechende Ermäßigungen.
  3. haben das Recht, Wünsche und Anträge der BVM-Mitgliederversammlung zu unterbreiten.

§ 21 Satzungskommission

(1) Die Satzung ist die Verfassung des Vereines. Die Satzungskommission wacht über die Einhaltung der Satzungsvorschriften und ist für die Abfassung von Satzungsänderungen zuständig, die sie der Mitgliederversammlung zur Entscheidung vorlegt.

(2) Die Satzungskommission besteht aus dem Vorsitzenden und zwei Beisitzern, die einzeln von der Mitgliederversammlung zu wählen sind. Die Mitglieder der Satzungskommission müssen in die Berufsrolle (Marktforscher BVM) eingetragen sein.

(3) Die Nominierung der Kandidaten für die Satzungskommission erfolgt einvernehmlich durch den Bundesvorstand und den Fachbeirat.

(4) Die Amtszeit der Mitglieder der Satzungskommission beträgt fünf Jahre. Wiederwahl ist möglich. Für vorzeitig aus der Satzungskommission ausscheidende Mitglieder wählt der Fachbeirat für den Rest der vorgesehenen Amtszeit aus seinen Reihen kommissarisch Mitglieder in die Satzungskommission.

(5) Die Satzungskommission ist in ihrer Tätigkeit nur der Mitgliederversammlung gegenüber verantwortlich. Ermittelte Verstöße gegen Satzungsvorschriften sind der Mitgliederversammlung zu unterbreiten.

(6) Die Satzungskommission kann zur Beratung Vertreter der BVM-Organe, BVM-Gremien oder auch andere Personen hinzuziehen, soweit dies zu einer gründlichen Meinungsbildung erforderlich ist.

(7) Die Mitglieder der Satzungskommission sind ehrenamtlich tätig. Ansonsten gelten die Reisekosten-, Spesen- sowie Rabattregelungen des BVM.

§ 22 Inkrafttreten

Die Satzung und die Satzungsänderungen treten zum Zeitpunkt der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft (§ 71 BGB).

Berlin, 11. Juni 2018