| (1) Persönliche Mitglieder können auf Antrag in die Berufsrolle eingetragen werden, wenn sie dem Aufnahmekollegium glaubhaft dargelegt haben, dass ihre fachliche Ausbildung und Praxis den Anforderungen entspricht, die Voraussetzung für die Eintragung sind. Näheres regelt das Statut der Berufsrolle BVM.
(2) Nur die in der Berufsrolle eingetragenen persönlichen Mitglieder des BVM sind berechtigt, die Berufsbezeichnung „Marktforscher BVM“ zu führen. |