| (1) Der jährliche Mitgliedsbeitrag ist im ersten Quartal des Geschäftsjahres fällig.
(2) Die Höhe des Beitrages wird nach § 11 Abs. 6 Punkt 9 durch die Mitgliederversammlung festgelegt.
(3) Die Mitgliederversammlung kann für bestimmte Mitgliedergruppen (z. B. Auszubildende, Pensionäre, Erwerbslose) einen ermäßigten Beitrag beschließen.
(4) Ehrenmitglieder zahlen keinen Beitrag.
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