| (1) Alle persönlichen Mitglieder haben Sitz und Stimme in der Mitgliederversammlung haben das aktive und passive Wahlrecht und haben das Recht, Anträge in Angelegenheiten des BVM zu stellen, sofern sie die zum Zeitpunkt der Mitgliederversammlung fälligen Beiträge bezahlt haben und im Besitz einer gültigen Stimmberechtigung sind.
(2) Die Mitglieder haben keinen Anspruch an das Vermögen des BVM oder auf Rückzahlung geleisteter Beiträge.
(3) Die Satzung sowie die Verbandsordnungen des BVM (z.B. Wahlordnung und Statut der Berufsrolle BVM) und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung, des Bundesvorstandes und anderer, im Rahmen ihrer satzungsgemäßen Aufgaben zur Beschlussfassung berechtigter Organe des BVM sind für alle Mitglieder verbindlich.
(4) Die Mitglieder sind gehalten, den BVM bei der Erfüllung seiner satzungsmäßigen Aufgaben zu unterstützen, insbesondere sich für die Anwendung und Durchsetzung der Standesregeln der deutschen Markt- und Sozialforschung einzusetzen. |