| (1) Die Mitgliedschaft kann mit einer Frist von mindestens drei Monaten zum Ende eines Kalenderjahres durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Bundesvorstand beendet werden.
(2) Die Mitgliedschaft endet
1. bei persönlichen Mitgliedern mit dem Tode,
2. bei korporativen Mitgliedern bei Insolvenz oder mit der Auflösung der juristischen Person bzw. des nichtrechtfähigen Vereins,
3. bei Verlust der Geschäftsfähigkeit und der bürgerlichen Ehrenrechte.
(3) Der Bundesvorstand kann Mitglieder ausschließen
1. bei Satzungsverletzung,
2. bei Nichtzahlung des Mitgliedsbeitrages nach dreimaliger erfolgloser Mahnung,
3. bei Schädigung des Ansehens oder der Interessen des BVM,
4. bei gravierendem Verstoß gegen die Standesregeln der deutschen Markt- und Sozialforschung.
(4) Der Ausschließungsbeschluss ist ausführlich zu begründen und dem betroffenen Mitglied zuzustellen. Innerhalb von dreißig Tagen nach Zugang des Ausschließungsbeschlusses hat das betroffene Mitglied Gelegenheit gegen den Ausschließungsbeschluss beim Bundesvorstand Berufung einzulegen, indem es sich zu den gegenüber ihm erhobenen Beschwerden äußert. Die Berufung muss schriftlich erfolgen. Die Berufung hat aufschiebende Wirkung, es sei denn der Ausschluss erfolgt gemäß § 6 Abs. 3 Punkt 2 der Satzung. Eine Behandlung des Widerspruches erfolgt – bei Vorliegen aller übrigen Voraussetzungen – erst nach vollständiger Zahlung aller ausstehenden Beträge. Macht das betroffene Mitglied von dem Recht der Berufung keinen Gebrauch oder versäumt die Berufungsfrist, so unterwirft es sich damit dem Ausschließungsbeschluss mit der Folge, dass die Mitgliedschaft nach vollständiger Zahlung aller ausstehenden Beträge als beendet gilt.
(5) Der Bundesvorstand legt die Berufung dem BVM-Fachbeirat vor, der in seiner nächsten Sitzung nach Aktenlage und/oder Anhörung des Betroffenen in endgültiger Beschlussfassung über die Berufung entscheidet.
(6) Mit Beendigung der Mitgliedschaft oder durch Ausschluss aus dem BVM erlöschen alle Rechte aus der Mitgliedschaft, für persönliche Mitglieder insbesondere die Eintragung in die Berufsrolle, also das Recht, sich als „Marktforscher BVM“ zu bezeichnen; juristische Personen verlieren insbesondere das Recht, sich als Mitglied des BVM zu bezeichnen und das BVM-Signet zu verwenden. |