| (1) Für die Mitgliedschaft im BVM muss ein Bewerber bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Die Aufnahmekriterien werden von Bundesvorstand, Aufnahmekollegium und Fachbeirat einvernehmlich in einem Rahmenschema beschlossen. Änderungen des Rahmenschemas können von Bundesvorstand, Aufnahmekollegium und Fachbeirat einvernehmlich beschlossen werden.
(2) Einzelpersonen, die in der Markt- und/oder Sozialforschung tätig sind, können persönliches Mitglied des BVM werden, wenn sie die Voraussetzungen der Aufnahmekriterien erfüllen.
(3) Einzelpersonen, die noch nicht in der Markt- und/oder Sozialforschung tätig sind, aber eine Tätigkeit in der Markt- und/oder Sozialforschung anstreben und eine wissenschaftliche Ausbildung absolvieren, die eine berufliche Tätigkeit in der Markt- und/oder Sozialforschung ermöglicht, können „außerordentliche“ Mitglieder des BVM in der Sektion „Studenten im BVM“ (§ 20 der Satzung) werden.
(4) Unternehmen als Anbieter von Markt- oder Sozialforschungsdienstleistungen, soweit diese nicht zugleich das geschäftsmäßige Erheben, Verarbeiten und Nutzen personenbezogener Daten zum Zwecke des Direktmarketing, der Werbung, der Auskunftserteilung oder des Adresshandels zum Geschäftsgegenstand haben, oder Unternehmen als Inhaber betrieblicher Marktforschungsabteilungen, sowie Vereine, Stiftungen oder Verbände, welche die Förderung der Markt- und Sozialforschung zum Zwecke haben, können als korporative Mitglieder aufgenommen werden, wenn sie bereit und in der Lage sind, die Ziele des BVM zu unterstützen.
(5) Die Mitgliedschaft wird in vorgeschriebener Form beantragt, unter Anerkennung der Satzung und Verbandsordnungen des BVM und der Standesregeln der deutschen Markt- und Sozialforschung. Nach Zustimmung des Aufnahmekollegiums erfolgt die Aufnahme durch den Bundesvorstand, dem eine abschließende Entscheidung über die Aufnahme vorbehalten bleibt. Die Mitgliedschaft wird durch Zahlung des Mitgliedsbeitrages wirksam. Für persönliche Mitglieder innerhalb einer korporativen Mitgliedschaft wird sie durch Zahlung einer einmaligen Aufnahmegebühr wirksam.
(6) Lehnt das Aufnahmekollegium den Antrag ab, steht dem Antragsteller das Recht der Berufung zu, die an den Bundesvorstand zu richten ist. Der Bundesvorstand entscheidet in endgültiger Beschlussfassung nach Aktenlage oder Anhörung über die Berufung.
(7) Der Bundesvorstand kann mit Einverständnis des Fachbeirats natürliche Personen zu Ehrenmitgliedern ernennen.
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