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§ 20 • Inkrafttreten, Übergangsbestimmung
(1) Die Satzung und die Satzungsänderungen treten zum Zeitpunkt der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

(2) Bereits im Amt befindliche Organe bleiben bis zum Ende ihrer durch die alte Satzung festgelegten Amtsperiode im Amt.

 
 
 
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