| (1) Alle „außerordentlichen“ Mitglieder des BVM bilden die Sektion „Studenten im BVM“.
(2) Die „außerordentliche“ Mitgliedschaft wird schriftlich beantragt und setzt grundsätzlich eine gültige Immatrikulationsbescheinigung voraus (§ 5 Abs. 4 gilt entsprechend). Sie erlischt 6 Monate nach Beendigung des Studiums. Bei Aufnahme einer Tätigkeit in der Markt- und/oder Sozialforschung gilt § 20 Abs. 5.3.
(3) Der jährliche Mitgliedsbeitrag für „außerordentliche“ Mitglieder wird von der Mitgliederversammlung beschlossen.
(4) Der Bundesvorstand des BVM ernennt ein Vorstandsmitglied oder ein anderes persönliches Mitglied, das in die Berufsrolle eingetragen ist, als Leiter der Sektion „Studenten im BVM“. Die Ernennung erfolgt für eine Amtszeit von zwei Jahren. Wiederernennung ist möglich. Er ist ehrenamtlich tätig. Es gelten die Reisekosten-, Spesen- sowie Rabattregelungen des BVM. Er ist in seiner Tätigkeit nur dem Bundesvorstand verantwortlich.
(5) Die Mitglieder der Sektion „Studenten im BVM“
5.1 treffen sich einmal pro Jahr zu ihrer Sektionsversammlung, die im Zusammenhang mit der ordentlichen Mitgliederversammlung des BVM stattfindet. Die Einladung mit entsprechender Tagesordnung erfolgt durch den Leiter der Sektion, dem auch die Leitung der Versammlung obliegt. § 11 Abs. 7 und 9 gelten entsprechend.
5.2 wählen auf ihrer Sektionsversammlung ein Mitglied zum Sprecher der Sektion und einen Stellvertreter. Die Nominierung erfolgt in der Versammlung. Die Wahl ist direkt und geheim. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Die Wahlperiode beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist möglich. Der Sprecher der Sektion oder sein Stellvertreter haben Sitz und Stimme in der BVM-Mitgliederversammlung. Sie sind ehrenamtlich tätig. Ansonsten gelten die Reisekosten-, Spesen- sowie Rabattregelungen des BVM entsprechend.
5.3 haben die Option, nach erfolgreicher Beendigung des Studiums und der Aufnahme einer Tätigkeit in der Marktforschung auf Antrag als „persönliches“ Mitglieder im BVM übernommen zu werden.
5.4 werden zu allen Veranstaltungen des BVM eingeladen und erhalten bei kostenpflichtigen Veranstaltungen des BVM entsprechende Ermäßigungen.
5.5 haben das Recht, über ihren Sprecher, Wünsche und Anträge der BVM-Mitgliederversammlung zu unterbreiten.
(6) Der Sektion „Studenten im BVM“ wird ein Teil der in § 2 Abs. 3 genannten Mittel des BVM für seine Arbeit zur Verfügung gestellt. Über den Einsatz der Geldmittel entscheidet der Bundesvorstand einvernehmlich mit dem Leiter und dem Sprecher der Sektion.
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