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§ 19 • Auflösung
(1) Eine Auflösung des BVM erfolgt auf Beschluss einer Dreiviertelmehrheit der Mitgliederversammlung (§ 11 Abs. 8), mindestens jedoch der absoluten Mehrheit der persönlichen Mitglieder. Die Mitglieder haben im Falle einer Auflösung oder Aufhebung des BVM keine Ansprüche an das Vereinsvermögen.

(2) Das Vermögen des BVM geht bei dessen Auflösung, Aufhebung oder bei Wegfall des bisherigen Vereinszweckes an das Rationalisierungskuratorium der deutschen Wirtschaft (RKW) e.V., Frankfurt, mit der Bestimmung über, dass das RKW das Vermögen nur für unmittelbare und ausschließlich gemeinnützige Zwecke verwenden darf. Das RKW ist ein gemeinnütziger Verein.

 
 
 
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