| (1) Die ordnungsgemäße Abwicklung der Wahlen übernimmt der Wahlausschuss. Dieser besteht aus drei persönlichen Mitgliedern, die in die Berufsrolle (Marktforscher BVM) eingetragen sein müssen. Die Wahl erfolgt in der Mitgliederversammlung durch Zuruf oder durch Abstimmung. Gewählt ist, wer jeweils die meisten Stimmen erhält. Die Amtszeit des Wahlausschusses beträgt drei Jahre.
(2) Die Mitglieder des Vorstandes, des Aufnahmekollegiums und die Rechnungsprüfer werden in direkter und geheimer Wahl gewählt.
(3) Jedes Mitglied ist berechtigt, selbständig oder gemeinsam mit anderen Mitgliedern Kandidaten für die Wahl zu nominieren. Das Nominierungsverfahren regelt § 2 der Wahlordnung des BVM.
(4) Gewählt sind die Kandidaten, die im ersten Wahlgang die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhalten haben. Für die Kandidaten, die im ersten Wahlgang die erforderliche Mehrheit nicht erreicht haben, wird unmittelbar anschließend ein zweiter Wahlgang durchgeführt. Gewählt ist, wer in diesem zweiten Wahlgang die meisten Stimmen auf sich vereinigen kann.
(5) Die Mitglieder des Wahlausschusses sind ehrenamtlich tätig. Ansonsten gelten die Reisekosten-, Spesen- sowie Rabattregelungen des BVM. |