| (1) Von der Mitgliederversammlung sind mindestens zwei Rechnungsprüfer für die Dauer von drei Jahren zu wählen, die in der Berufsrolle (Marktforscher BVM) eingetragen sein müssen. Sie dürfen weder dem Vorstand noch dem Regionalrat angehören.
(2) Die Rechnungsprüfer haben die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung und die etatgemäße Mittelverwendung zu überprüfen sowie einmal jährlich den Kassenbestand des abgelaufenen Jahres festzustellen. Die Rechnungsprüfer haben in der Mitgliederversammlung und vor dem Fachbeirat über das Ergebnis zu berichten.
(3) Sollte ein Rechnungsprüfer vorzeitig ausscheiden bzw. zurücktreten müssen, weil er der Vorschrift § 16 Abs. 1 Satz 2 nicht mehr entspricht, wählt der Fachbeirat aus seinen Reihen kommissarisch einen Rechnungsprüfer bis zur Nachwahl eines Rechnungsprüfers für den Rest der vorgesehenen Amtszeit auf der nächsten Mitgliederversammlung.
(4) Die Rechnungsprüfer sind ehrenamtlich tätig. Ansonsten gelten die Reisekosten-, Spesen- sowie Rabattregelungen des BVM. |