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| § 15 • Regionalgruppen, Regionalleiter und Regionalrat |  | (1) Die Bundesrepublik Deutschland ist vom BVM in geographisch festgelegte Gebiete eingeteilt, die sog. Regionen, die von Regionalleitern betreut werden. Änderungen der jeweils bestehenden Regionen werden vom Regionalrat (§ 15 Abs. 6) vorgeschlagen und müssen vom Bundesvorstand genehmigt werden.
(2) Die Mitglieder in der jeweiligen Region bilden die Regionalgruppe und wählen einen Regionalleiter und dessen Stellvertreter.
(3) Die Regionalleiter und deren Stellvertreter haben die Aufgabe, in einem festgelegten Gebiet durch regelmäßige Zusammenkünfte den Meinungs- und Erfahrungsaustausch der Mitglieder zu fördern und den BVM in dem jeweiligen Gebiet zu repräsentieren.
(4) Die Regionalleiter und deren Stellvertreter werden in getrennter Wahl von den persönlichen Mitgliedern der Regionalgruppe für drei Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Die Wahl ist direkt und geheim. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen auf sich vereint. Zum Regionalleiter oder Stellvertreter kann jedes persönliche Mitglied gewählt werden, das in die Berufsrolle (Marktforscher BVM) eingetragen ist und nicht dem Bundesvorstand angehört.
(5) Die Wahl der Regionalleiter und deren Stellvertreter erfolgt zeitgleich für alle Regionalgruppen.
(6) Die Regionalleiter und deren Stellvertreter bilden automatisch den Regionalrat.
(7) Der Regionalrat wählt aus seinen Reihen einen Sprecher, der als kooptiertes Mitglied des Bundesvorstandes die Interessen der Regionalleiter im Vorstand vertritt. Die Wahl erfolgt für drei Jahre und ist direkt und geheim. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen auf sich vereint. Wiederwahl ist zulässig.
(8) Der Regionalrat wird durch seinen Sprecher einberufen. Der Regionalrat ist beschlussfähig, wenn über 50% der Mitglieder des Regionalrats anwesend sind. Jedes Mitglied des Regionalrats hat eine Stimme, die nicht übertragen werden kann.
(9) Der Regionalrat gibt sich eine Geschäftsordnung.
(10) Den Regionalgruppen wird ein Teil der in § 2 Abs.3 genannten Mittel des BVM zur Verfügung gestellt. Das durch den Bundesvorstand genehmigte Gesamtbudget wird vom Regionalrat verwaltet. Über den Einsatz der Geldmittel entscheidet der Regionalrat mit einfacher Mehrheit.
(11) Zu den weiteren Aufgaben des Regionalrats gehören:
1. Pflege des Qualitätsstandards der Veranstaltungen
2. Bearbeitung regionalgruppenspezifischer Themen
3. Einarbeitung und Betreuung neuer Regionalleiter
4. Betreuung bestehender Regionalgruppen
5. Interessensvertretung der Regionalleiter
(12) Die Regionalleiter und deren Stellvertreter sind in ihrer Tätigkeit dem Regionalrat verantwortlich. Bei Vorlage berechtigter Gründe (u.a. vereinsschädigendes Verhalten) kann der Regionalrat einen Regionalleiter mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder des Regionalrats abberufen. Der betroffene Regionalleiter kann gegen die Abberufung beim Bundesvorstand Einspruch erheben. Die endgültige Entscheidung erfolgt dann im Bundesvorstand mit einfacher Mehrheit.
(13) Sollte ein Regionalleiter oder Stellvertreter vor Ablauf der Amtsperiode aus seinem Amt ausscheiden, kann der Regionalrat einen Nachfolger für den Rest der Amtsperiode berufen.
(14) Die Regionalleiter und deren Stellvertreter sind ehrenamtlich tätig. Ansonsten gelten die Reisekosten-, Spesen- sowie Rabattregelungen des BVM. |  |  |
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