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§ 14 • Aufnahmekollegium

(1) Das Aufnahmekollegium besteht aus mindestens drei Mitgliedern, die in der Berufsrolle des BVM eingetragen sein müssen und eine mindestens sechsjährige verantwortliche Tätigkeit auf dem Gebiet der Markt- und/ oder Sozialforschung nachweisen können.
(2) Das Aufnahmekollegium stellt fest, ob ein Bewerber die Voraussetzungen erfüllt, die im Statut der Berufsrolle niedergelegt sind und ob somit die Eintragung in die Berufsrolle empfohlen wird, oder ob zunächst für eine Zeit von maximal drei Jahren eine „Junior-Mitgliedschaft“ entsteht.
(3) Das Aufnahmekollegium ist dem Bundesvorstand und der Mitgliederversammlung verantwortlich.
(4) Die Amtszeit der Mitglieder des Aufnahmekollegiums beträgt vier Jahre. Eine mehrmalige Wiederwahl ist zulässig.
(5) Die Mitglieder des Aufnahmekollegiums sind ehrenamtlich tätig. Ansonsten gelten die Reisekosten-, Spesen- sowie Rabatt-Regelungen des BVM.


 
 
 
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