| (1) Das Aufnahmekollegium besteht aus mindestens drei Mitgliedern, die in der Berufsrolle (Marktforscher BVM) eingetragen sein müssen und eine mindestens sechsjährige verantwortliche Tätigkeit auf dem Gebiet der Markt- und/oder Sozialforschung nachweisen können.
(2) Das Aufnahmekollegium stellt fest, ob
1. ein Bewerber für eine persönliche Mitgliedschaft (§ 5 Abs. 2) die Voraussetzungen für die Aufnahme in den BVM erfüllt.
2. Unternehmen als Anbieter von Markt- oder Sozialforschungsdienstleistungen, oder Unternehmen als Inhaber betrieblicher Marktforschungsabteilungen, sowie Vereine, Stiftungen oder Verbände, welche die Förderung der Markt- und Sozialforschung zum Zwecke haben, (§ 5 Abs. 4) die Voraussetzungen für die Aufnahme als „korporatives Mitglied“ erfüllen.
3. ein Bewerber für eine außerordentliche Mitgliedschaft (§ 5 Abs. 3) die Voraussetzungen für die Aufnahme in die Sektion „Studenten im BVM“ erfüllt.
(3) Das Aufnahmekollegium prüft den Antrag eines persönlichen Mitglieds auf Eintragung in die Berufsrolle BVM, ob die Anforderungen gemäß § 4 des Statuts der Berufsrolle BVM erfüllt werden.
(4) Das Aufnahmekollegium ist dem Bundesvorstand und der Mitgliederversammlung verantwortlich.
(5) Die Amtszeit der Mitglieder des Aufnahmekollegiums beträgt vier Jahre. Eine mehrmalige Wiederwahl ist zulässig.
(6) Die Mitglieder des Aufnahmekollegiums sind ehrenamtlich tätig. Ansonsten gelten die Reisekosten- Spesen- sowie Rabattregelungen des BVM. |