| (1) Der Bundesvorstand besteht aus dem Vorstandsvorsitzenden, dessen Stellvertreter, die einzeln gewählt werden, und mindestens drei weiteren Mitgliedern (§ 11 Abs. 6 Punkt 5), die von der Mitgliederversammlung zu wählen sind. Der Sprecher des Regionalrates ist laut § 15 Abs. 7 kooptiertes Mitglied des Bundesvorstandes, nicht aber vertretungsberechtigtes Vorstandsmitglied i.S des § 26 BGB. Die Mitglieder des Bundesvorstandes müssen in die Berufsrolle eingetragen sein.
(2) Die Amtszeit der Mitglieder des Bundesvorstandes beträgt drei Jahre. Wiederwahl ist möglich. Ist bei Beendigung der Amtszeit noch keine Neuwahl durchgeführt, so führen die Mitglieder des Bundesvorstandes die Geschäfte bis dahin fort. Für vorzeitig aus dem Bundesvorstand ausscheidende Mitglieder wählt der Fachbeirat für den Rest der vorgesehenen Amtszeit aus seinen Reihen kommissarisch Mitglieder in den Bundesvorstand oder veranlasst eine vorzeitige Neuwahl des Bundesvorstandes.
(3) Der Bundesvorstand führt die Geschäfte des BVM und verwaltet das Vermögen. Hierüber hat er der Mitgliederversammlung Rechenschaft abzulegen.
(4) Der BVM wird von zwei Mitgliedern des Bundesvorstandes vertreten.
(5) Der Bundesvorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.
(6) Der Bundesvorstand kann Arbeitsausschüsse und einen Ehrenrat einsetzen. Die Anrufung des Ehrenrats erfolgt über den Bundesvorstand.
(7) Die Mitglieder des Bundesvorstandes sind ehrenamtlich tätig. Ansonsten gelten die Reisekosten-, Spesen- sowie Rabattregelungen des BVM. |