(1) Der Fachbeirat repräsentiert die Mitglieder des BVM. Er besteht aus 15 gewählten Delegierten, von denen maximal 7 Delegierte Vorsitzende von Regionalgruppen sein dürfen.
(2) Als Delegierter kann jedes persönliche Mitglied gewählt werden, das in die Berufsrolle eingetragen ist (§ 9) und nicht dem Bundesvorstand angehört.
(3) Die Kandidaten aus allen Regionalgruppen werden auf einem Stimmzettel allen Mitgliedern des BVM zur Wahl gestellt. Jedes BVM-Mitglied hat so viele Stimmen, wie Delegierte zu wählen sind, wobei an einen einzelnen Kandidaten bis zu 3 Stimmen vergeben werden können. Die Wahl erfolgt schriftlich und ist direkt und geheim. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen auf sich vereint.
(4) Die Amtszeit der Delegierten beträgt vier Jahre. Wiederwahl ist möglich. Vorzeitig ausscheidende Delegierte werden für den Rest der vorgesehenen Amtszeit durch Ersatzdelegierte in der Reihenfolge der auf sie entfallenen Stimmenzahl ersetzt.
(5) Der Vorsitzende des BVM-Fachbeirates wird aus dem Kreis der 15 gewählten Delegierten für die Dauer einer Wahlperiode gewählt. Das gleiche gilt für die Wahl eines Stellvertreters.
(6) Jedes Mitglied des BVM-Fachbeirates hat eine Stimme. Die Delegierten können ihre Stimme nicht übertragen.
(7) Der BVM-Fachbeirat gibt sich eine Geschäftsordnung.
(8) Der BVM-Fachbeirat hat beratende und empfehlende Funktion. Er ist in seiner Tätigkeit nur der Mitgliederversammlung verantwortlich.
(9) Der BVM-Fachbeirat ist zuständig für
[1.] die Beratung des Rechenschaftsberichtes des Bundesvorstandes mit dem Geschäfts- und Kassenbericht über das abgelaufene Geschäftsjahr,
[2.] die Beratung des Rechnungsprüfungsberichtes,
[3.] die Beratung der Tätigkeitsberichte des Aufnahmekollegiums und des Regionalrates,
[4.] die Abfassung der Empfehlungen an die Mitgliederversammlung
{a.} zur Entlastung des Bundesvorstandes,
{b.} zur Entlastung des Aufnahmekollegiums,
{c.} über Mitgliedsbeiträge für persönliche und korporative Mitglieder,
[5.] Vorschläge für die Wahl der Organe des BVM (§ 10 der Satzung des BVM),
[6.] die Beratung und Empfehlung über alle sonstigen von BVM-Organen oder BVM-Gremien unterbreiteten Vorschläge,
[7.] Funktionen, die die Mitgliederversammlung ihm übertragen hat (§ 17 der
BVM-Satzung).
(10) Der BVM-Fachbeirat tritt mindestens zweimal im Geschäftsjahr zusammen. Die Mitglieder müssen von der Einberufung, der Tagesordnung und über das Ergebnis informiert werden. Die Einberufung erfolgt durch den Vorsitzenden des BVM-Fachbeirates über die BVM-Bundesgeschäftsstelle.
(11) Der BVM-Fachbeirat kann darüber hinaus einberufen werden auf Antrag
[1.] des Bundesvorstandes,
[2.] von mindestens der Hälfte der Regionalgruppenleiter,
[3.] von mindestens 5 Mitgliedern des Fachbeirates,
[4.] von mindestens einem Zehntel der BVM-Mitglieder, auf Beschluss der ordentlichen Mitgliederversammlung.
(12) Der BVM-Fachbeirat kann zu seinen Sitzungen Vertreter der BVM-Organe, BVM-Gremien oder auch andere Persönlichkeiten einladen, soweit dies zu einer gründlichen Meinungsbildung erforderlich ist.
(13) Der BVM-Fachbeirat kann auf eigene Veranlassung oder auf Anregung des Bundesvorstandes Fachgremien bilden. Diese sind in ihrer Tätigkeit dem BVM-Fachbeirat verantwortlich.
(14) Die Mitglieder des BVM-Fachbeirats sind ehrenamtlich tätig. Ansonsten gelten die Reisekosten-, Spesen- sowie Rabatt-Regelungen des BVM.
(15) Die Wahlordnung des BVM gilt entsprechend, soweit § 12 der Satzung keine anderen Regelungen vorsieht. |