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§ 12 • Fachbeirat

(1) Der Fachbeirat repräsentiert die Mitglieder des BVM. Er besteht aus 15 gewählten Delegierten, von denen maximal 7 Delegierte Mitglieder des Regionalrates sein dürfen.

(2) Als Delegierter kann jedes persönliche Mitglied gewählt werden, das in die Berufsrolle (Marktforscher BVM) eingetragen ist und nicht dem Bundesvorstand angehört.

(3) Die Kandidaten werden auf einem Stimmzettel allen persönlichen Mitgliedern des BVM zur Wahl gestellt. Jedes persönliche Mitglied hat so viele Stimmen, wie Delegierte zu wählen sind, wobei an einen einzelnen Kandidaten bis zu 3 Stimmen vergeben werden können. Die Wahl kann schriftlich oder per Telefax oder E-Mail erfolgen und ist direkt und geheim. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen auf sich vereint.

(4) Die Amtszeit der Delegierten beträgt vier Jahre. Wiederwahl ist möglich. Vorzeitig ausscheidende Delegierte werden für den Rest der vorgesehenen Amtszeit durch  Ersatzdelegierte in der Reihenfolge der auf sie entfallenen Stimmenzahl ersetzt. Sollte der Fachbeirat die Zahl von 15 gewählten Delegierten unterschreiten oder keine ausreichende Zahl von Kandidaten für eine Fachbeiratswahl zur Verfügung stehen, ist unverzüglich eine Neuwahl des Fachbeirates einzuleiten. Der amtierende Fachbeirat bleibt bis zur konstituierenden Sitzung des neu gewählten Fachbeirates im Amt.

(5) Der Vorsitzende des BVM-Fachbeirates wird aus dem Kreis der 15 gewählten Delegierten für die Dauer einer Wahlperiode gewählt. Das gleiche gilt für die Wahl eines Stellvertreters.

(6) Jedes Mitglied des BVM-Fachbeirates hat eine Stimme. Die Delegierten können ihre Stimme nicht übertragen.

(7) Der BVM-Fachbeirat gibt sich eine Geschäftsordnung.

(8) Der BVM-Fachbeirat hat beratende und empfehlende Funktion, soweit in der Satzung keine andere Regelung vorgesehen ist. Er ist in seiner Tätigkeit nur der Mitgliederversammlung verantwortlich.

(9) Der BVM-Fachbeirat ist zuständig für:

1. die Beratung des Rechenschaftsberichtes des Bundesvorstandes mit dem Geschäfts- und Kassenbericht über das abgelaufene Geschäftsjahr,
2. die Beratung des Rechnungsprüfungsberichtes,
3. die Beratung der Tätigkeitsberichte des Aufnahmekollegiums und des Regionalrates,
4. die Abfassung der Empfehlungen an die Mitgliederversammlung

a. zur Entlastung des Bundesvorstandes,
b. zur Entlastung des Aufnahmekollegiums,
c. über Mitgliedsbeiträge für persönliche und korporative Mitglieder,

5. Vorschläge für die Wahl der Organe des BVM (§ 10 der Satzung des BVM),
6. die Beratung, Empfehlung und Beschlussfassung über alle sonstigen von BVM-Organen oder BVM-Gremien unterbreiteten Angelegenheiten,
7. Funktionen, die die Mitgliederversammlung ihm übertragen hat (§ 17 der BVM-Satzung).

(10) Der BVM-Fachbeirat tritt mindestens zweimal im Geschäftsjahr zusammen. Die Mitglieder müssen von der Einberufung, der Tagesordnung und über das Ergebnis informiert werden. Die Einberufung erfolgt durch den Vorsitzenden des BVM-Fachbeirates über die BVM-Bundesgeschäftsstelle.

(11) Der BVM-Fachbeirat kann darüber hinaus einberufen werden auf Antrag

1. des Bundesvorstandes,
2. des Regionalrates,
3. von mindestens 5 Mitgliedern des Fachbeirates,
4. auf Beschluss der ordentlichen Mitgliederversammlung.

(12) Der BVM-Fachbeirat kann zu seinen Sitzungen Vertreter der BVM-Organe, BVM-Gremien oder auch andere Persönlichkeiten einladen, soweit dies zu einer gründlichen Meinungsbildung erforderlich ist.

(13) Der BVM-Fachbeirat kann auf eigene Veranlassung oder auf Anregung des Bundesvorstandes Fachgremien bilden. Diese sind in ihrer Tätigkeit dem BVM-Fachbeirat verantwortlich.

(14) Die Mitglieder des BVM-Fachbeirates sind ehrenamtlich tätig. Ansonsten gelten die Reisekosten-, Spesen- sowie Rabattregelungen des BVM.

(15) Die Wahlordnung des BVM gilt entsprechend, soweit § 12 der Satzung keine anderen Regelungen vorsieht.


 
 
 
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