| (1) Bei Abstimmung über Satzungsänderungen, schriftlich, per Telefax oder E-Mail ist die einfache Mehrheit aller persönlichen Mitglieder notwendig.
(2) Der Bundesvorstand ist mit Zustimmung der Mehrheit des Fachbeirats ermächtigt, Abstimmungen schriftlich, per Telefax oder E-Mail unter den persönlichen Mitgliedern über § 11 Abs. 6 Punkte 9 bis 10 durchzuführen. Sie entscheiden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
(3) Bei Abstimmung über die Auflösung des Vereins (§ 19 Abs. 1), schriftlich, per Telefax oder E-Mail ist eine Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen, mindestens jedoch die absolute Mehrheit der persönlichen Mitglieder notwendig.
(4) Die Ergebnisse der Abstimmungen außerhalb der Mitgliederversammlung sind jedem Mitglied zugänglich zu machen.
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