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§ 11 • Mitgliederversammlung – Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliederversammlung besteht aus allen Mitgliedern. Stimmberechtigt sind nur persönliche Mitglieder (§7 Abs. 1).
(2) Die ordentliche Mitgliederversammlung ist mindestens alle zwei Jahre einzuberufen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder oder der Bundesvorstand dies schriftlich unter Angabe von Gründen beantragt.
(3) Die Mitgliederversammlung wird durch den Bundesvorstand einberufen. Die Einberufung muss spätestens dreißig Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich und mit Angabe der Tagesordnung erfolgen.
(4) Anträge zur Änderung der Satzung müssen dem Bundesvorstand spätestens sechs Wochen vor der Mitgliederversammlung in schriftlicher Form vorliegen.
(5) Der Bundesvorstand bestimmt eines seiner Mitglieder zum Versammlungsleiter in der Mitgliederversammlung.
(6) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für
    [1.] die Entgegennahme des Geschäfts- und Kassenberichtes über die abgelaufenen Geschäftsjahre sowie des Rechnungsprüfungsberichts,
    [2.] die Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Bundesvorstandes und dessen Entlastung,
    [3.] die Entgegennahme des Tätigkeitsberichtes des Aufnahmekollegiums und dessen Entlastung,
    [4.] die Entgegennahme des Tätigkeitsberichtes des Regionalrates
    [5.] die Wahl des Bundesvorsitzenden des BVM und seines Stellvertreters, sowie mindestens weitere drei Mitglieder des Bundesvorstandes,
    [6.] die Wahl der Mitglieder des Aufnahmekollegiums,
    [7.] die Wahl des Wahlausschusses,
    [8.] die Wahl der Rechnungsprüfer,
    [9.] die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,
    [10.] die Beschlussfassung über alle sonstigen ihr vom Bundesvorstand, vom Fachbeirat oder von zehn Prozent der Mitglieder schriftlich unterbreiteten Vorschläge, sowie über die nach der Satzung ihr übertragenen Angelegenheiten,
    [11.] die Beschlussfassung über Satzungsänderungen, die in der Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit der vertretenen Stimmen gemäß § 18, Abs. 4, bei schriftlicher Abstimmung mit einfacher Mehrheit aller persönlichen Mitglieder vorzunehmen ist.
(7) Der Bundesvorstand ist mit Zustimmung der Mehrheit des Fachbeirats ermächtigt, schriftliche Abstimmungen unter den persönlichen Mitgliedern über § 11 Abs. 6 Punkte 9 bis 11 durchzuführen.
(8) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen ist; sie entscheidet mit einfacher Mehrheit der von den anwesenden persönlichen Mitgliedern abgegebenen Stimmen, bei Festsetzung von Sonderumlagen und bei einer Entscheidung über die Auflösung des Vereins (§ 19 Abs. 1) mit einer Mehrheit von drei Viertel der von den anwesenden persönlichen Mitgliedern abgegebenen Stimmen. Für die Wahlverfahren gilt § 18 Abs. 4 und 5.
(9) Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, in dem die gefassten Beschlüsse im Wortlaut niederzulegen sind. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen und jedem Mitglied zu übersenden.


 
 
 
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