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(1) Die Mitgliederversammlung besteht aus allen Mitgliedern. Stimmberechtigt sind nur persönliche Mitglieder (§ 7 Abs. 1). Abwesende Mitglieder können anwesende Mitglieder zur Abgabe ihrer Stimme schriftlich bevollmächtigen. Auf jedes stimmberechtigte Mitglied können bis zu drei Stimmen abwesender stimmberechtigter Mitglieder übertragen werden.
(2) Die ordentliche Mitgliederversammlung ist jährlich einzuberufen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder oder der Bundesvorstand oder der BVM-Fachbeirat dies schriftlich unter Angabe konkreter Tagesordnungspunkte beantragt.
(3) Die Mitgliederversammlung wird durch den Bundesvorstand einberufen. Die Einberufung muss spätestens dreißig Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich, per Telefax oder per E-Mail mit Angabe der Tagesordnung erfolgen.
(4) Anträge zur Änderung der Satzung müssen dem Bundesvorstand spätestens sechs Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich, per Telefax oder per E-Mail vorliegen.
(5) Der Bundesvorstand bestimmt eines seiner Mitglieder zum Versammlungsleiter in der Mitgliederversammlung.
(6) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für
1. die Entgegennahme des Geschäftsberichtes des Bundesvorstandes (Tätigkeits- und Finanzbericht) über das abgelaufene Geschäftsjahr,
2. die Entgegennahme des Rechnungsprüfungsberichtes und die Entlastung des Bundesvorstandes,
3. die Entgegennahme des Tätigkeitsberichtes des Aufnahmekollegiums und dessen Entlastung,
4. die Entgegennahme des Tätigkeitsberichtes des Regionalrates,
5. die Wahl des Vorstandsvorsitzenden des BVM und seines Stellvertreters, sowie mindestens weitere drei Mitglieder des Bundesvorstandes,
6. die Wahl der Mitglieder des Aufnahmekollegiums,
7. die Wahl des Wahlausschusses,
8. die Wahl der Rechnungsprüfer,
9. die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,
10. die Beschlussfassung über alle sonstigen ihr vom Bundesvorstand, vom Fachbeirat oder von zehn Prozent der Mitglieder schriftlich unterbreiteten Vorschläge, sowie über die nach der Satzung ihr übertragenen Angelegenheiten,
11. die Beschlussfassung über Satzungsänderungen, die in der Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit der vertretenen Stimmen gemäß § 11 Abs. 1 vorzunehmen ist.
(7) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde. Sie entscheidet mit einfacher Mehrheit der von den anwesenden persönlichen Mitgliedern abgegebenen Stimmen, soweit die Satzung keine andere Regelung vorschreibt.
(8) Für die Wahl der Mitglieder des Bundesvorstandes und bei der Festsetzung der Mitgliedsbeiträge gilt die entsprechende Mehrheit der vertretenen Stimmen, bei Festsetzung von Sonderumlagen und bei einer Entscheidung über die Auflösung des Vereins (§ 19 Abs. 1) ist eine Dreiviertelmehrheit der vertretenen Stimmen notwendig.
(9) Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, in dem die gefassten Beschlüsse im Wortlaut niederzulegen sind. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen. Der Geschäftsbericht des Bundesvorstandes und das Protokoll der Mitgliederversammlung ist jedem Mitglied zugänglich zu machen.
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