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Statut der Berufsrolle des BVM
 
§ 1 Beim Bundesvorstand des BVM – Berufsverband Deutscher Markt- und Sozialforscher e.V. - wird eine Berufsrolle geführt.
§ 2 Zweck der Berufsrolle ist es, Wirtschaft und Gesellschaft Gewissheit über die beruflichen Qualifikationen von Marktforschern zu geben. In der Berufsrolle eingetragen werden solche Marktforscher, die nach den Bestimmungen des § 4 entsprechend qualifiziert sind. Der Bundesvorstand gibt nach Beschluss des Aufnahmekollegiums die Eintragungen und Veränderungen bekannt.
§ 3 Die in der Berufsrolle Eingetragenen sind berechtigt, die Bezeichnung „Marktforscher BVM“ zu führen.
§ 4 Für die Eintragung in die Berufsrolle müssen dem Aufnahmekollegium folgende Voraussetzungen glaubhaft dargelegt werden:
  1.
Eine mindestens dreijährige Berufserfahrung auf dem Gebiet der Markt- und/oder Sozialforschung. Bei Hochschulabschluss reduziert sich diese Frist auf zwei Jahre, sofern das Studium eine Fachausbildung erkennen lässt. Eine ausschließlich oder vorwiegend technische Tätigkeit während dieser Zeit kann nicht anerkannt werden. Als technische Tätigkeiten im Sinne dieser Bestimmungen gelten insbesondere: Interviewen, statistische Aufbereitungen und reine Datenerfassung.
  2. Ein Qualifikationsniveau, dass das Arbeiten auf wissenschaftlicher Grundlage einschließt.
  3. Unbescholtenheit.
§ 5
Die Entscheidung des Aufnahmekollegiums wird dem Bewerber durch den Bundesvorstand mitgeteilt. Die Ablehnung des Antrages muss begründet werden.
Die Entscheidung des Aufnahmekollegiums wird schriftlich niedergelegt. Eine Entscheidung hat das Aufnahmekollegium vor der Mitgliederversammlung zu vertreten, wenn der Bewerber lt. § 5 Abs. (4) der Satzung Berufung einlegt.
§ 6 Über die Eintragung in die Berufsrolle fertigt der Bundesvorstand des BVM eine Urkunde aus.
§ 7 Mit Beendigung der Mitgliedschaft im BVM erlischt auch die Eintragung in der Berufsrolle.
§ 8
Das Aufnahmekollegium entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen im Sinne seiner Mitverantwortung für Bestand und Ansehen der berufsständischen Gemeinschaft des BVM.
Die Entscheidungen des Aufnahmekollegiums ergehen unter Ausschluss des Rechtswegs. Rechtsansprüche gegen den BVM, das Aufnahmekollegium oder deren Mitglieder sind ausgeschlossen.
§ 9
Die Mitglieder des Aufnahmekollegiums verpflichten sich, alle Informationen vertraulich zu behandeln, die sie in Zusammenhang mit einer Bewerbung gewinnen. Verstößt ein Mitglied des Aufnahmekollegiums nachweisbar gegen die Bestimmung der Vertraulichkeit, so muss der Bundesvorstand ihn aus dem Aufnahmekollegium ausschließen.
§ 10 Erfüllungsort für alle Verfügungen aus diesem Statut ist der Sitz des BVM.
   
 
   
 
 
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