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  Wahlordnung
§ 4 Schriftliche Wahlen (Briefwahl)
 
(1) Schriftliche Wahlen (Briefwahl) im BVM werden unmittelbar und ausschließlich über die BVM-Bundesgeschäftsstelle abgewickelt. Die Aufgaben und Funktionen des Wahlausschusses (§ 1 WO) gelten entsprechend.
   
(2) Bei schriftlichen Wahlen hat der BVM-Bundesvorstand in geeigneter Weise die BVM- Mitglieder auf die entsprechende Wahl und ihre Bedeutung hinzuweisen.
   
(3) Die Mitglieder des BVM-Fachbeirates und die BVM-Regionalleitungen werden schriftlich gewählt und zwar:
-
die Mitglieder des BVM-Fachbeirates durch alle wahlberechtigten BVM-Mitglieder für die Dauer von vier Jahren (§ 12 der BVM-Satzung)
-
die BVM-Regionalleitungen durch die wahlberechtigten BVM-Mitglieder der entsprechenden Regionalgruppe für die Dauer von drei Jahren (§ 15 der BVM-Satzung), Wiederwahl ist möglich. Die Wahl ist direkt und geheim.
   
(4) Das Verfahren der Wahlausschreibung und Nominierung regelt §2 der WO.
   
(5) Eine schriftliche Wahl (Briefwahl) ist nur gültig, wenn sich mindestens 10% der entsprechenden Grundgesamtheit der wahlberechtigten BVM-Mitglieder an der Wahl
beteiligt haben. Sollte dieses Quorum nicht erreicht werden, muss die entsprechende Wahl innerhalb von 8 Wochen erneut durchgeführt werden. Die Wiederholungswahl ist ohne Einschränkung gültig.
 
 
(6) Für die Wahl des BVM-Fachbeirates hat jedes wahlberechtigte Mitglied so viele Stimmen, wie Delegierte in den Fachbeirat zu wählen sind, wobei an einen einzelnen Kandidaten bis zu drei Stimmen vergeben werden können (§ 12 Abs. 1 und 3 der BVM- Satzung). Auf dem Stimmzettel werden die Kandidaten in alphabetischer Reihenfolge aufgeführt.
Gewählt ist, wer die meisten Stimmen auf sich vereint.
   
(7) Liegt die Zahl der Nominierungen für den BVM-Fachbeirat 4 Wochen vor Beginn der Wahl unter der Sollzahl der zu wählenden Delegierten, findet die Wahl nicht statt und es muss innerhalb von 3 Monaten eine erneute Ausschreibung vorgenommen werden. Bereits eingereichte Nominierungen behalten für diese Wahl ihre Gültigkeit, es sei denn, der/die Kandidat(in) zieht die Nominierung zurück.
   
(8) In die BVM-Regionalleitungen ist ein(e) Regionalleiter(in) und dessen/deren Stellvertreter(in) zu wählen. Somit hat jedes in der Regionalgruppe wahlberechtigte BVM-Mitglied zwei Stimmen, die aber nicht kumuliert werden können. Der Stimmzettel für die Wahl der Regionalleitungen muss deutlich erkennen lassen, welche Personen für welche Funktion kandidieren. Auf dem Stimmzettel werden die Kandidaten in alphabetischer Reihenfolge aufgeführt. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen auf sich vereint. Bei Stimmengleichheit für zwei oder mehr Kandidaten ist unmittelbar eine Stichwahl einzuleiten.
   
(9) Sollte in einer Regionalgruppe eine Wahl der BVM-Regionalleitung nicht möglich sein (z.B. aus Mangel an Kandidaten), so kann der BVM-Bundesvorstand für den Zeitraum von höchstens einem Jahr die BVM-Regionalleitung kommissarisch besetzen. Innerhalb dieses Zeitraumes ist der BVM-Bundesvorstand gehalten, um Kandidaten zu werben und die Wahl durch den Wahlausschuss einleiten zu lassen.
   
(10) Als Wählerverzeichnis gilt bei Briefwahl das Mitgliederverzeichnis zum Zeitpunkt des Versandes der Briefwahl-Unterlagen. Diese Briefwahl-Unterlagen bestehen aus einem Anschreiben, den entsprechenden Stimmzettel und dem Wahlumschlag, der die Adresse der BVM-Bundesgeschäftstelle trägt. Die Portokosten für die Rücksendung übernimmt der/die Wählende.
   
(11) Das Auszählen und die Kontrolle der Stimmzettel obliegt dem Wahlausschuss. Er kann zu dieser Tätigkeit Wahlhelfer benennen. Für die Gültigkeit der Stimmabgabe gilt § 3 Abs. 6 WO entsprechend. Nach Feststellung des Wahlergebnisses erfolgt unmittelbar telefonisch oder schriftlich das Einholen der Bestätigung, dass der/die gewählte Kandidat(in) die Wahl annimmt.
   
(12) Die BVM-Mitglieder werden über die Ergebnisse der Wahlen in der Mitgliederver- sammlung und über das Ergebnis der Wahlen für den BVM-Fachbeirat durch den BVM-Vorstandsbrief informiert. Innerhalb der Regionalgruppen werden die Ergebnisse der Regionalleitungswahl im Rahmen der nächsten Einladung mitgeteilt. Bei allen schriftlichen Wahlen werden die Kandidaten unmittelbar nach der Wahl durch die BVM-Bundesgeschäftsstelle über das Ergebnis informiert.
 
   
 
 
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