| (1) |
Die Stimmzettel werden den wahlberechtigten Mitgliedern, die an der Mitgliederver- sammlung teilnehmen, unmittelbar vor Beginn der Mitgliederversammlung ausge- händigt- |
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Die Mitglieder haben sich durch die Vorlage der für das betreffende Jahr gültigen Stimmberechtigung auszuweisen und in das Wählerverzeichnis einzutragen. |
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| (2) |
Abwesende Mitglieder können anwesende Mitglieder zur Abgabe ihrer Stimme schriftlich bevollmächtigen. |
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Diese Stimmübertragung erfolgt auf dem Stimmberechtigungsschein. Auf jedes anwesende stimmberechtigte Mitglied können bis zu drei Stimmen abwesender stimmberechtigter Mitglieder übertragen werden. Die Wählerliste ist entsprechend von dem Mitglied, das die Stimmübertragungen übernommen hat, zu unterschreiben. |
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| (3) |
Die Stimmabgabe erfolgt auf Stimmzetteln, die für die Wahl jedes BVM-Organs bzw. für jeden Wahlgang unterschiedlich gekennzeichnet sind. Die Wähler müssen vom Wahlleiter darüber informiert werden, welcher Stimmzettel für welche Wahl bzw. für welchen Wahlgang vorgesehen sind. |
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| (4) |
Die Mitglieder des Bundesvorstandes, des Aufnahmekollegiums und die Rechnungs- prüfer werden in direkter und geheimer Wahl gewählt (§ 18 Abs. 2 der BVM-Satzung). |
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| (5) |
Der Wähler gibt seine Stimme für den/die von ihm gewünschten Kandidaten ab, indem er dessen/deren Namen auf dem dafür vorgesehenen Stimmzettel ankreuzt. Er darf nicht mehr Kandidaten auf dem Stimmzettel ankreuzen, als Mitglieder des betreffenden BVM-Organs zu wählen sind. |
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| (6) |
Ungültige Stimmen sind: |
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Stimmen, die für Personen abgegeben werden, für die kein gültiger |
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Wahlvorschlag vorliegt, |
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Stimmzettel, auf denen mehr Kandidaten aufgeführt sind, als |
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Mitglieder des betreffenden BVM-Organs zu wählen sind, |
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Stimmzettel, aus denen sich der Wille des Wählers nicht |
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zweifelsfrei erkennen lässt. |
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| (7) |
Nachdem die stimmberechtigten Mitglieder die Stimmzettel für den betreffenden Wahlgang aufgefüllt haben, werden die Stimmzettel durch die vom Wahlleiter beauftragten Wahlhelfer eingesammelt und ausgezählt. |
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| (8) |
Gewählt sind Kandidaten, die im ersten Wahlgang die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhalten haben. Für die Kandidaten, die im ersten Wahlgang die erforderliche Mehrheit nicht erreicht haben, wird unmittelbar anschließend ein zweiter Wahlgang durchgeführt. Bei Stimmengleichheit wird unmittelbar nach dem Wahlgang eine Stichwahl angesetzt. Gewählt ist, wer in diesem zweiten Wahlgang die meisten Stimmen auf sich vereint. |
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| (9) |
Zuerst ist die Zahl der abgegebenen Stimmzettel und der abgegebenen Stimmen festzustellen. Dabei ist die Gültigkeit der Stimmzettel zu prüfen. Danach zählt der Wahlausschuss die auf jeden Kandidaten entfallenden Stimmen zusammen und berechnet, wie viel Prozent der an der Stimmabgabe beteiligten Wahlberechtigten sich für jeden Kandidaten entschieden haben. |
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| (10) |
Der Wahlausschuss hat das Ergebnis jedes einzelnen Wahlvorganges der Mitglieder- versammlung unverzüglich nach der Ermittlung mitzuteilen. Anschließend hat der Wahlausschuss festzustellen, ob der/die Gewählte(n) die Wahl annehmen. |
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| (11) |
Abwesende Mitglieder können anwesende Mitglieder zur Abgabe ihrer Stimme schriftlich bevollmächtigen. |
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Wenn für einen Wahlgang nur so viele Kandidaten nominiert werden, wie Mitglieder für das betreffende BVM-Organ zu wählen sind, so kann die Wahl per Akklamation erfolgen, vorausgesetzt, dass sich in der dazu notwendigen Vorabstimmung keine Gegenstimme gegen die Wahl per Akklamation erhebt. Auch bei der Wahl per Akklamation bleiben die Vorschriften über die erforderliche Mehrheit gültig. |
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| (12) |
Sollten für eine Wahl weniger Kandidaten nominiert sein, als Mitglieder für das betreffende BVM-Organ zu wählen sind und der Aufruf zur Nachnominierung durch den Wahlleiter die Kandidatenliste nicht erfolgreich ergänzt, findet die Wahl nicht statt. Das entsprechende amtierende BVM-Organ führt seine Arbeit bis zur nächsten Mitgliederversammlung weiter (entspr. § 13 Abs. 2 der BVM-Satzung). |