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  Wahlordnung
§ 2 Wahlausschreibung / Nominierungsverfahren
 
(1) Mit der Wahlausschreibung und der Einleitung des Nominierungsverfahrens wird die Wahl des entsprechenden BVM-Organs eingeleitet. Die Einleitung einer Wahl hat spätestens 12 Wochen vor dem Wahltag bzw. dem Stichtag des Wahlbeginns zu erfolgen. Durch diesen frühzeitigen Termin soll gewähr- leistet werden, dass alle Mitglieder des BVM die Möglichkeit haben, sich an der Nominierung von Kandidaten zu beteiligen bzw. ihre persönliche Nominierung dem Wahlausschuss mitzuteilen. Die Kandidaten für Vorstands- und Fachbeiratswahlen sind allen BVM-Mitgliedern in geeigneter Form bekannt zu machen. Die Kandidaten für die Wahl zu den Regionalleitungen werden innerhalb der jeweiligen Regionalgruppe bekanntgegeben.
   
(2) Nominierungsverfahren auf dem Weg der Wahlausschreibung sind für die Wahl der beiden BVM-Organe einzuleiten:
-
Wahl der Mitglieder des Bundesvorstandes
-
Wahl der Mitglieder des BVM-Fachbeirats
  ferner:
-
innerhalb der Regionalgruppe für die Wahl der Regionalleitungen
   
(3) Die Wahl der folgenden BVM-Organe erfolgt durch die direkte Nominierung der Kandidaten in der Mitgliederversammlung:
-
Wahl der Mitglieder des Aufnahmekollegiums
-
Wahl der Mitglieder des Wahlausschusses
-
Wahl der Rechnungsprüfer.
   
(4) Die Wahlausschreibung muss folgende Angaben enthalten:
-
das zu wählende BVM-Organ
-
die Anzahl der für das entsprechende BVM-Organ zu wählenden Personen
-
die Voraussetzungen für die Kandidaten, die sich für die Wahl in
  das entsprechende BVM-Organ nominieren lassen können,
-
bei Wahlen in der Mitgliederversammlung Ort und Zeitpunkt der
  Stimmabgabe
-
bei schriftlichen Wahlen Zeitraum für die Stimmabgabe
-
Termin, bis zu dem Wahlvorschläge und Nominierungen
  einzureichen sind
-
Adresse, an die Wahlvorschläge und Nominierung zu übersenden
  sind (i.d.R. BVM-Bundesgeschäftsstelle)
-
und Ort, Datum der Abfassung der Wahlausschreibung und
  Unterschrift des Wahlleiters
   
(5) Jedes persönliche Mitglied ist berechtigt, Kandidaten für die Wahl der entsprechenden BVM-Organe zu nominieren. Jedes persönliche Mitglied kann sich auch selbst nominieren. Nominierungen nach § 2 Abs. 2 der WO sollte folgende Informationen enthalten:
-
Vor- und Zuname, Geburtsdatum und -ort des Kandidaten
-
ein Passfoto neueren Datums
-
Anschrift, Telefon, Fax (privat und geschäftlich),
-
Beruf und derzeitige Tätigkeit
-
allgemein relevante Daten aus dem Leben und dem Werdegang
  des Kandidaten
-
- spezielle Angaben über Tätigkeiten des Kandidaten auf dem Gebiet der Markt- und Sozialforschung
 
- Hinweise über Mitgliedschaften in Marktforschungsverbänden und ggf. bisherige Tätigkeiten
 
 
 
Sollte die Nominierung von einem oder mehreren Mitgliedern des BVM unterstützt werden, so sind
 
 
 
Vor- und Zuname / Anschrift / Unterschrift mit Datum
 
der die Nominierung unterstützenden Personen mit einzureichen. Diese Nominierungs- unterlagen müssen dem Wahlausschuss spätestens 4 Wochen vor dem Zeitpunkt der entsprechenden Wahl vorliegen, um dem BVM-Mitgliedern die Kandidaten bekannt zu machen und die Stimmzettel für die Wahl vorbereiten zu können.
  Nach-Nominierungen für Wahlen zu BVM-Organen, die in der Mitgliederversammlung stattfinden, können nur durch besonderen Beschluss der Mitgliederversammlung erfolgen.
   
(6) Der Wahlausschuss überprüft die Angaben und die Voraussetzungen der eingereichten Wahlvorschläge. Stellt der Wahlausschuss fest, dass ein Kandidat den erforderlichen Voraussetzungen nicht entspricht, so hat er das der/dem Nominierten unverzüglich mitzuteilen.
 
   
 
 
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