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Mit der Wahlausschreibung und der Einleitung des Nominierungsverfahrens wird die Wahl des entsprechenden BVM-Organs eingeleitet. Die Einleitung einer Wahl hat spätestens 12 Wochen vor dem Wahltag bzw. dem Stichtag des Wahlbeginns zu erfolgen. Durch diesen frühzeitigen Termin soll gewähr- leistet werden, dass alle Mitglieder des BVM die Möglichkeit haben, sich an der Nominierung von Kandidaten zu beteiligen bzw. ihre persönliche Nominierung dem Wahlausschuss mitzuteilen. Die Kandidaten für Vorstands- und Fachbeiratswahlen sind allen BVM-Mitgliedern in geeigneter Form bekannt zu machen. Die Kandidaten für die Wahl zu den Regionalleitungen werden innerhalb der jeweiligen Regionalgruppe bekanntgegeben. |
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Nominierungsverfahren auf dem Weg der Wahlausschreibung sind für die Wahl der beiden BVM-Organe einzuleiten: |
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Wahl der Mitglieder des Bundesvorstandes |
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Wahl der Mitglieder des BVM-Fachbeirats |
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ferner: |
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innerhalb der Regionalgruppe für die Wahl der Regionalleitungen
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Die Wahl der folgenden BVM-Organe erfolgt durch die direkte Nominierung der Kandidaten in der Mitgliederversammlung: |
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Wahl der Mitglieder des Aufnahmekollegiums |
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Wahl der Mitglieder des Wahlausschusses |
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Wahl der Rechnungsprüfer. |
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| (4) |
Die Wahlausschreibung muss folgende Angaben enthalten: |
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das zu wählende BVM-Organ |
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die Anzahl der für das entsprechende BVM-Organ zu wählenden Personen |
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die Voraussetzungen für die Kandidaten, die sich für die Wahl in |
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das entsprechende BVM-Organ nominieren lassen können, |
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bei Wahlen in der Mitgliederversammlung Ort und Zeitpunkt der |
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Stimmabgabe |
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bei schriftlichen Wahlen Zeitraum für die Stimmabgabe |
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Termin, bis zu dem Wahlvorschläge und Nominierungen |
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einzureichen sind |
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Adresse, an die Wahlvorschläge und Nominierung zu übersenden |
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sind (i.d.R. BVM-Bundesgeschäftsstelle) |
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und Ort, Datum der Abfassung der Wahlausschreibung und |
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Unterschrift des Wahlleiters |
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| (5) |
Jedes persönliche Mitglied ist berechtigt, Kandidaten für die Wahl der entsprechenden BVM-Organe zu nominieren. Jedes persönliche Mitglied kann sich auch selbst nominieren. Nominierungen nach § 2 Abs. 2 der WO sollte folgende Informationen enthalten: |
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Vor- und Zuname, Geburtsdatum und -ort des Kandidaten |
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ein Passfoto neueren Datums |
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Anschrift, Telefon, Fax (privat und geschäftlich), |
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Beruf und derzeitige Tätigkeit |
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allgemein relevante Daten aus dem Leben und dem Werdegang |
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des Kandidaten |
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- spezielle Angaben über Tätigkeiten des Kandidaten auf dem Gebiet der Markt- und Sozialforschung |
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- Hinweise über Mitgliedschaften in Marktforschungsverbänden und ggf. bisherige Tätigkeiten |
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Sollte die Nominierung von einem oder mehreren Mitgliedern des BVM unterstützt werden, so sind |
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Vor- und Zuname / Anschrift / Unterschrift mit Datum
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der die Nominierung unterstützenden Personen mit einzureichen. Diese Nominierungs- unterlagen müssen dem Wahlausschuss spätestens 4 Wochen vor dem Zeitpunkt der entsprechenden Wahl vorliegen, um dem BVM-Mitgliedern die Kandidaten bekannt zu machen und die Stimmzettel für die Wahl vorbereiten zu können. |
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Nach-Nominierungen für Wahlen zu BVM-Organen, die in der Mitgliederversammlung stattfinden, können nur durch besonderen Beschluss der Mitgliederversammlung erfolgen. |
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| (6) |
Der Wahlausschuss überprüft die Angaben und die Voraussetzungen der eingereichten Wahlvorschläge. Stellt der Wahlausschuss fest, dass ein Kandidat den erforderlichen Voraussetzungen nicht entspricht, so hat er das der/dem Nominierten unverzüglich mitzuteilen. |