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  Wahlordnung
§ 1 Wahlausschuss
 
(1) Die ordnungsgemäße Abwicklung der Wahlen übernimmt der Wahlausschuss. Dieser besteht aus drei Mitgliedern, die in der Mitgliederversammlung aus den anwesenden Mitgliedern gewählt werden. Wahl per Akklamation ist möglich, wenn sich keine Gegenstimme erhebt. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen auf sich vereint. Die Amtszeit des Wahlausschusses beträgt drei Jahre. Wiederwahl ist möglich.
   
(2) Sollten in der Mitgliederversammlung, in der ein neuer Wahlausschuss zu wählen ist, noch andere Wahlen von BVM-Organen stattfinden, so wird der Wahlausschuss als letztes der BVM-Organe gewählt. Die Wahl des Wahlausschusses wird - im Gegensatz zu allen anderen Wahlen - durch den jeweiligen Leiter der Mitgliederversammlung abgewickelt, da ggf. Mitglieder des alten Wahlschusses für den neuen Wahlausschuss kandidieren.
   
(3) Zu den Aufgaben des Wahlausschusses gehören:
-
die Vorbereitung und Durchführung der Wahlausschreibung und
  der Nominierungsverfahren,
-
die Vorbereitung und Kontrolle der Stimmzettel
-
die Erläuterung des Verfahrens der Stimmabgabe
-
bei Wahlen in der Mitgliederversammlung die Vorstellung der
  Kandidaten und die Bekanntgabe der Beendigung des
  Nominierungsverfahrens
-
die Leitung des Wahlvorganges und Kontrolle der Stimmabgabe
-
die Auszählung und Kontrolle der Stimmzettel
-
die Feststellung und Bekanntgabe des Wahlergebnisses
-
das Einholen der Bestätigung, dass der/die gewählte Kandidat(in)
  die Wahl annimmt.
   
(4) Über die Wahl jedes einzelnen BVM-Organs ist ein Wahlprotokoll
  anzufertigen, das von mindestens zwei Mitgliedern des Wahlausschusses zu unterzeichnen ist. Soweit diese Wahlen in der Mitgliederversammlung durchgeführt werden, sind diese Wahlprotokolle Bestandteil des Protokolls der Mitgliederversammlung.
   
(5) Der Wahlausschuss kann sich eine Geschäftsordnung geben.
  Er wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden, der die Wahlen leitet. Der Wahlausschuss kann nach eigenem Ermessen Wahlhelfer für die Vorbereitung und Durchführung von Nominierungs- verfahren und Wahlen berufen.
   
(6) Beschlüsse des Wahlausschusses werden mit einfacher
  Stimmenmehrheit seiner Mitglieder gefasst. Über jede Sitzung des Wahlausschusses ist eine Niederschrift über die gefassten Beschlüsse zu erstellen. Die Niederschrift ist von zwei Mitgliedern
des Wahlausschusses zu unterzeichnen.
 
   
 
 
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